Rechtssache T-286/18: Klage, eingereicht am 7. Mai 2018 — Azarov/Rat
C2402018DE5210120180507DE0060521521
Klage, eingereicht am 7. Mai 2018 — Azarov/Rat
(Rechtssache T-286/18)2018/C 240/60Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Mykola Yanovych Azarov (Kiev, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Egger und G. Lansky)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss (GASP) 2018/333 des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 63, S. 48) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 63, S. 5), soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären;
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gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmte prozessleitende Maßnahmen zu beschließen;
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gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Der Kläger macht geltend, dass die schon zum fünften Mal angeordneten restriktiven Maßnahmen klar unverhältnismäßig seien.
2.
Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler
Der Kläger trägt vor, dass der Rat für die Entscheidung, die restriktiven Maßnahmen zu verlängern, nicht über die von der Rechtsprechung geforderte hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage verfügte.
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