Rechtssache T-290/18: Klage, eingereicht am 4. Mai 2018 — Agmin Italy/Kommission
C2312018DE4320120180504DE0056432442
Klage, eingereicht am 4. Mai 2018 — Agmin Italy/Kommission
(Rechtssache T-290/18)2018/C 231/56Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Agmin Italy SpA (Verona, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Guardascione)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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zunächst die Nichtigkeit und/oder die Ungültigkeit und/oder die Unwirksamkeit und/oder das Nichtbestehen der angefochtenen Entscheidung wegen Rechtsverstößen, wegen der Verletzung des Grundsatzes der Trennung zwischen Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnissen, wegen Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, wegen Überschreitung von Befugnissen im Zusammenhang mit der Verfälschung und fehlerhafter Würdigung von Tatsachen, offensichtlicher Unlogik und Widersprüchlichkeit, sowie wegen Mängeln bei der Ermittlung und ungleicher Behandlung und aller dargelegten Gründe und wegen aller anderen früheren oder späteren Handlungen und jedenfalls koordiniert und/oder im Zusammenhang mit dem oben Ausgeführten mit allen rechtlichen Folgen festzustellen;
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jedenfalls den mit der vorliegenden Klage angefochtenen Teil der Entscheidung DG NEAR vom 7. März 2018 (ARES — 2018 — 1288022), bekannt gegeben am 9. März 2018, für nichtig zu erklären und folglich die damit verbundenen Sanktionen aufzuheben;
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hilfsweise die gegen Agmin verhängte Sanktion aufzuheben oder zu verringern, da sie im Vergleich zu dem Verhalten von Agmin übermäßig oder unverhältnismäßig ist;
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weiter hilfsweise festzustellen, dass die beschriebenen Tatsachen die Rehabilitierung von Agmin im Sinne von Art. 106 Abs. 9 der Verordnung Nr. 966/2012 erlauben;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 7. März 2018 (ARES — 2018 — 1288022), wonach die Klägerin wegen der nicht erfolgten Lieferung der bestellten Ware (Lose 9 und 11) entsprechend den im Lieferungsvertrag ENPI/2014/351-804 vereinbarten Bedingungen und wegen der fehlenden Ersetzung der von Agmin dem öffentlichen Auftraggeber am 19. November 2014 vorgelegten Sicherheitsleistung (Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung von 89430,71 Euro) von der Beteiligung an Verfahren zur Gewährung von Beiträgen zulasten des Haushalts der Europäischen Union und des Europäischen Entwicklungsfonds nach Art. 106 Abs. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 966/2012 ( 1 ) für höchstens drei Jahre ausgeschlossen und die Veröffentlichung auf der Website der Kommission angeordnet wird. Diese Sicherheitsleistung sei nämlich von einer Einrichtung erbracht worden, die nach den von der Banca d’Italia erhaltenen Angaben nur ermächtigt gewesen sei, Sicherheitsleistungen zugunsten von Banken und Finanzinstituten, die zur Vergabe von Krediten ermächtigt seien, aber nicht zugunsten von Personen und anderen Einrichtungen wie dem öffentlichen Auftraggeber zu erbringen.
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
1.
Überschreitung von Befugnissen, auch in Form der Verletzung des Grundsatzes der Trennung zwischen Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnissen, wegen Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, wegen offensichtlicher Unlogik und Begründungsmängeln;
2.
Verletzung und/oder fehlerhafte Anwendung der gemäß Art. 41 der allgemeinen Vertragsbedingungen anzuwendenden „Principles of European Contract Law 2002“;
3.
Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Sanktion im Sinne von Art. 5 EUV, da die Europäische Kommission gegen Agmin die Höchststrafe von drei Jahren verhängt habe.
Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die angefochtene Entscheidung ihre Rechte beeinträchtige, da die Kommission sie erlassen habe, ohne gebührend berücksichtigt zu haben, dass die nicht erfolgte Lieferung maßgeblich oder hilfsweise konkurrierend durch den öffentlichen Auftraggeber verursacht worden sei, der die Ersetzung des Lieferanten der Waren durch einen anderen Produzenten, der sich zur Lieferung von Waren gleicher oder höherer Qualität als die in den technischen Spezifikationen der Ausschreibung vorgesehenen Waren bereit erklärt habe, willkürlich und ungerechtfertigt verweigert habe.
( 1 ) Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012).
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