Rechtssache T-296/18: Klage, eingereicht am 7. Mai 2018 — Polskie Linie Lotnicze „LOT“/Kommission
C2312018DE4520120180507DE0058452462
Klage, eingereicht am 7. Mai 2018 — Polskie Linie Lotnicze „LOT“/Kommission
(Rechtssache T-296/18)2018/C 231/58Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Polskie Linie Lotnicze „LOT“ S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jeżewski)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht sieben Klagegründe geltend.
1.
Die Kommission habe dadurch gegen die Bestimmungen des Vertrags, soweit sie die Voraussetzungen für eine Zustimmung zu einem Unternehmenszusammenschluss betreffen und mittelbar oder unmittelbar regeln, insbesondere die Art. 101 und 102 des Vertrags, sowie die ihrer Umsetzung dienenden Bestimmungen, insbesondere Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004, verstoßen, dass sie es unterlassen habe, eine vollständige Bewertung der nachteiligen Auswirkungen des Zusammenschlusses hinsichtlich des Wettbewerbs, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die anhand des O&D-Ansatzes ermittelten relevanten Märkte vorzunehmen. Eine Bewertung des Zusammenschlusses anhand des O&D-Ansatzes führe indessen dazu, dass eine Reihe von durch diesen verursachte Wettbewerbsverzerrungen offenbar werde.
2.
Die Kommission habe die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Möglichkeit zur Erbringung von Dienstleistungen des Personenluftverkehrs sowie auf die von dem Zusammenschluss betroffenen Flughäfen fehlerhaft beurteilt und damit einen schweren und offensichtlichen Fehler bei der Bewertung des Zusammenschlusses begangen. Eine ordnungsgemäß durchgeführte analytische Prüfung des Zusammenschlusses müsse zu dem Ergebnis führen, dass der Vollzug des Zusammenschlusses eine Reihe nachteiliger Auswirkungen auf den Wettbewerb nach sich ziehen und u. a. eine beherrschende Stellung von Lufthansa auf bestimmten Flughäfen begründen würde.
3.
Die Kommission habe dadurch gegen die Verordnung Nr. 95/93 verstoßen, dass sie bei der Vergabe von Slots auf bestimmten Flughäfen die Grundsätze der Neutralität, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verletzt habe.
4.
Die Kommission habe dadurch gegen die Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse verstoßen, dass sie es unterlassen habe, zu prüfen, ob die vermeintlichen Effizienzvorteile infolge der Transaktion deren nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb neutralisierten.
5.
Die Kommission habe dadurch gegen die Bestimmungen der Verträge und die ihrer Umsetzung dienenden Bestimmungen verstoßen, dass sie Lufthansa Verpflichtungen auferlegt habe, die einer durch die Transaktion verursachten erheblichen Wettbewerbsverzerrung nicht entgegenwirkten.
6.
Die Kommission habe dadurch gegen die Bestimmungen der Verträge, darunter Art. 107 Abs. 1 AEUV, sowie die ihrer Umsetzung dienenden Bestimmungen verstoßen, dass sie die durch die Transaktion hervorgerufene Wettbewerbsverzerrung auf dem Binnenmarkt nicht im Zusammenhang mit der Air Berlin gewährten staatlichen Beihilfe berücksichtigt habe.
7.
Die Kommission habe dadurch gegen Art. 296 AEUV verstoßen, dass sie ihre Entscheidung unzureichend begründet habe.
Full & Egal Universal Law Academy