Rechtssache T-304/18: Klage, eingereicht am 8. Mai 2018 — MLPS/Kommission
C2592018DE4210120180508DE0057421432
Klage, eingereicht am 8. Mai 2018 — MLPS/Kommission
(Rechtssache T-304/18)2018/C 259/57Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Mouvement pour la liberté de la protection sociale (MLPS) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gibaud)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Untätigkeit der Europäischen Kommission festzustellen, die es in rechtswidriger Weise unterlassen hat, die Beschwerde des Vereins Mouvement pour la liberté de la protection sociale (MLPS) vom 21. Dezember 2017 weiter zu bearbeiten;
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den Beschluss der Europäischen Kommission vom 7. März 2018, mit dem die weitere Bearbeitung der Beschwerde des Vereins Mouvement pour la liberté de la protection sociale (MLPS) vom 21. Dezember 2017 abgelehnt wird, für nichtig zu erklären;
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über die Kosten nach dem Gesetz zu entscheiden.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
1.
Fehlerhafte Beurteilung im angefochtenen Beschluss, wonach die französischen Systeme der sozialen Sicherheit als „gesetzliches System der sozialen Sicherheit“ bezeichnet werden könnten, obwohl sie sich keineswegs an die Gesamtbevölkerung oder auch nur an die gesamte berufstätige Bevölkerung richteten, sondern die Arbeitnehmer nach deren Beschäftigungsstatus einteilten und auf die folglich die Richtlinien 92/49/EG und 92/96/EG anwendbar sein müssten.
2.
Verstoß gegen den Grundsatz der rechtlichen Einheitlichkeit, da Frankreich in einer mit der Slowakei völlig vergleichbaren Situation sei; für dieses Land habe das Gericht entschieden, dass „in der Slowakei das Anbieten der Pflichtkrankenversicherung wegen der Gewinnerzielungsabsicht der Krankenversicherungsunternehmen und der starken Konkurrenz bezüglich der Qualität und des Angebots der Dienstleistungen als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen“ sei (Urteil vom 5. Februar 2018, Dôvera zdravotná poist’ovňa/Kommission, T-216/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:64, Rn. 68). Für Frankreich könne nichts anderes gelten.
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