Rechtssache T-307/18: Klage, eingereicht am 16. Mai 2018 — Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission
C2402018DE5510120180516DE0064551551
Klage, eingereicht am 16. Mai 2018 — Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission
(Rechtssache T-307/18)2018/C 240/64Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals Co. Ltd (Huzhou City, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und P. Billiet)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 der Kommission vom 5. März 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;
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der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Die Verordnung 2018/330 sei von der Kommission in einer Art und Weise erlassen worden, die die Verteidigungsrechte der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 und 4, Art. 20 Abs. 2 und 4, Art. 21 Abs. 5 und 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern sowie gegen die Art. 3.1, 5.3, 6.1, 6.1.2, 6.2, 6.4, 6.5.1, 6.6 und 6.9 des WTO-Antidumpingübereinkommens in materieller Hinsicht verletze.
2.
Die Kommission habe beim Erlass der Verordnung 2018/330 die Sach- und Rechtslage offensichtlich fehlerhaft beurteilt, indem sie bei der Berechnung des Normalwerts für die Klägerin unter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 und 3, Art. 2 Abs. 1 und 7 und Art. 11 Abs. 9 der Verordnung 2016/1036 sowie gegen die Art. 2.2 und 6.10.1 des WTO-Antidumpingübereinkommens auf die Vergleichslandmethode zurückgegriffen habe. Die Kommission habe die Anwendung von Art. 2 Abs. 7 der Verordnung 2016/1036 auf die Klägerin in keiner Weise begründet.
3.
Die Kommission habe beim Erlass der Verordnung 2018/330 die Sach- und Rechtslage offensichtlich fehlerhaft beurteilt, indem sie unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2, 5 und 6, Art. 6 Abs. 7 und 8 und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 2016/1036 sowie gegen die Art. 2.2.1.1, 2.2.2, 2.4 und 2.6 des WTO-Antidumpingübereinkommens eine fehlerhafte Warenkennnummer für die betreffende Ware vergeben habe.
4.
Die Kommission habe beim Erlass der Verordnung 2018/330 die Sach- und Rechtslage offensichtlich fehlerhaft beurteilt, da die angewandte Methode die Dumpingspanne der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4, Art. 2 Abs. 6, 10 und 11, Art. 17 Abs. 1 und 2 und Art. 18 Abs. 3 der Verordnung 2016/1036 sowie gegen Art. 2.2, 2.2.2., 2.4, 2.4.2, 2.6, 3.6 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens in materieller Hinsicht verfälscht habe.
5.
Die Kommission habe beim Erlass der Verordnung 2018/330 die Sach- und Rechtslage offensichtlich fehlerhaft beurteilt, indem sie unter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, 2 und 3, Art. 2 Abs. 12, Art. 2 Abs. 9, Art. 3 Abs. 2, 3, 6, 7 und 9 und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung 2016/1036 und gegen die Art. 1, 2.1, 2.4.2, 3.1, 3.5, 3.7 und 9.3 des WTO-Antidumpingübereinkommens eine Schädigung und die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung festgestellt und die Kausalität nicht geprüft habe.
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