Rechtssache T-308/18: Klage, eingereicht am 17. Mai 2018 — Hamas/Rat
C2592018DE4310120180517DE0058431442
Klage, eingereicht am 17. Mai 2018 — Hamas/Rat
(Rechtssache T-308/18)2018/C 259/58Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Hamas (Doha, Katar) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Glock)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss (GASP) 2018/475 des Rates vom 21. März 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/1426 (ABl. 2018, L 79, S. 26) für nichtig zu erklären,
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die Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates vom 21. März 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 (ABl. 2018, L 79, S. 7) für nichtig zu erklären,
soweit diese Rechtsakte die Hamas, einschließlich der Hamas-Izz al-Din al-Quassem, betreffen,
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dem Rat die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sieben Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931.
2.
Fehler des Rates bei der Ermittlung der ihr zur Last gelegten Tatsachen.
3.
Beurteilungsfehler des Rates im Hinblick auf den terroristischen Charakter der Organisation Hamas.
4.
Verstoß gegen den Grundsatz der Nichteinmischung.
5.
Unzureichende Berücksichtigung der Entwicklung der Situation aufgrund der verstrichenen Zeit.
6.
Verstoß gegen die Begründungspflicht.
7.
Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.
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