Rechtssache T-310/18: Klage, eingereicht am 15. Mai 2018 — EGÖD und Willem Goudriaan/Kommission
C2592018DE4410120180515DE0059441452
Klage, eingereicht am 15. Mai 2018 — EGÖD und Willem Goudriaan/Kommission
(Rechtssache T-310/18)2018/C 259/59Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Europäischer Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst (EGÖD) (Brüssel, Belgien) und Jan Willem Goudriaan (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: R. Arthur, Solicitor, und R. Palmer, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Entscheidung der Beklagten vom 5. März 2018, dem Rat nicht vorzuschlagen, eine nach Art. 155 Abs. 1 AEUV geschlossene Vereinbarung der EU-Sozialpartner vom 21. Dezember 2015 über Informations- und Anhörungsrechte für Beamte und Bedienstete der Zentralverwaltungen durch einen Beschluss des Rates gemäß Art. 155 Abs. 2 AEUV mit einer Richtlinie durchzuführen, für nichtig zu erklären;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
1.
Die angefochtene Entscheidung sei unter Verstoß gegen Art. 155 Abs. 2 AEUV ergangen. Die Kommission sei nicht befugt gewesen, den Vorschlag, dass der Rat die Vereinbarung durch einen Beschluss des Rates durchführe, zu verweigern, da weder die Repräsentativität der Parteien der Vereinbarung noch die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung beanstandet worden sei.
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Die Entscheidung der Kommission, dem Rat nicht vorzuschlagen, die Vereinbarung durch einen Beschluss des Rates durchzuführen, verstoße gegen Art. 155 Abs. 2 AEUV und gegen das in Art. 152 AEUV verankerte Erfordernis der Achtung der Autonomie der Sozialpartner.
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Die Kommission sei verpflichtet gewesen, dem Rat einen Vorschlag zu machen, es sei denn, sie hätte ihre Auffassung, dass die Sozialpartner, die Parteien der Vereinbarung seien, nicht ausreichend repräsentativ seien oder die Vereinbarung nicht rechtmäßig sei, begründet.
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Ferner habe die Kommission die Angemessenheit der Vereinbarung beurteilt, wozu sie nicht befugt sei.
2.
Die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei offensichtlich fehlerhaft und unzutreffend.
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Die von der Kommission in ihrer angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe könnten die Weigerung, dem Rat vorzuschlagen, die Vereinbarung anzunehmen, nicht rechtfertigen.
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Außerdem hätte nur eine begründete Beanstandung der Repräsentativität der Sozialpartner oder der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des Rates über die Durchführung der Vereinbarung als Richtlinie eine Weigerung rechtfertigen können.
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Darüber hinaus habe die Kommission jedenfalls die Folgen nicht bewertet und daher eine Entscheidung, den Vorschlag, die Vereinbarung durch einen Beschluss des Rates als Richtlinie durchzuführen, zu verweigern, nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder Subsidiarität rechtfertigen können, auch wenn dies grundsätzlich möglich gewesen wäre.
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