Rechtssache T-316/18: Klage, eingereicht am 22. Mai 2018 — Mediaservis/Kommission
Klage, eingereicht am 22. Mai 2018 — Mediaservis/Kommission
(Rechtssache T-316/18)
2018/C 276/81Verfahrenssprache: EnglischParteien
Klägerin: Mediaservis s. r. o. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Vosol und C. Schneider)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C(2018) 753 final der Kommission vom 19. Februar 2018, keine Einwände gegen die staatliche Beihilfe für die tschechische Post für die Bereitstellung des postalischen Universaldienstes für die Zeit 2013-2017 zu erheben, für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt sich auf fünf Klagegründe.
1.
Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV
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Die Kommission habe beschlossen, nicht das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu einzuleiten, obwohl sie bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen sei.
2.
Die Kommission habe die Sache unzureichend und unvollständig geprüft, es versäumt, sämtliche Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte, die ihr von durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen zur Kenntnis gebracht worden seien, zu prüfen, und gegen die Begründungspflicht verstoßen.
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Die Kommission habe nicht sämtliche der im Antrag der Klägerin aufgeworfenen Probleme geprüft. Stattdessen habe sie oberflächlich festgestellt, dass die Berechnung der Nettokosten auf eine geeignete Form der getrennten Rechnungslegung zwischen den Kosten für den Universaldienst und den anderen Kosten gestützt sei.
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Die Kommission habe insoweit gegen ihre Begründungspflicht verstoßen.
3.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Berechnung der Nettokosten und der Überprüfung des Fehlens einer Überkompensation
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Die Kommission sei zu der fehlerhaften Schlussfolgerung gelangt, dass die Kosten, die Česká pošta inner- und außerhalb des Bereichs des Universaldienstes entstanden seien, im Einklang mit Nr. 31 des Rahmens für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen von 2012 ( 1 ) (im Folgenden: Rahmen von 2012) zugewiesen worden seien.
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Die Kommission habe ihren Beschluss insoweit auf ein offensichtlich unrealistisches kontrafaktisches Szenario gestützt.
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Das von der Kommission angenommene kontrafaktische Szenario berücksichtige nicht, dass nach dem tschechischen Postgesetz die Preise alle angefallenen Kosten einschließen müssten.
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Die Berechnung der Nettokosten sei unter Verstoß gegen Nr. 32 des Rahmens von 2012 erfolgt, weil sie einschlägige Einkommensquellen — auch wenn diese mit anderen Tätigkeiten als mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in Zusammenhang stünden — nicht berücksichtigt habe.
4.
Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Anwendung von Nr. 25 des Rahmens von 2012 in Verbindung mit Anhang I Teil B der Post-Richtlinie ( 2 )
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Obwohl nach Nr. 25 des Rahmens von 2012 und Anhang I Teil B der Post-Richtlinie bei der Berechnung der Nettokosten die Vorteile zugunsten des Erbringers der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, nach Möglichkeit einschließlich der immateriellen Vorteile, geprüft werden sollten (um etwaige dem Universaldienstleister erwachsende immaterielle Vorteile und Marktvorteile zu berücksichtigen), seien im Beschluss der Kommission, Anhang A.1, nur die immateriellen Vorteile behandelt worden.
5.
Verstoß gegen die Nrn. 51 ff. des Rahmens von 2012 und Verstoß gegen die Begründungspflicht
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Aufgrund des Marktverhaltens von Česká pošta, das darauf gerichtet sei, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, wäre die Kommission verpflichtet gewesen, zusätzliche Voraussetzungen aufzustellen, um sicherzustellen, dass die Entwicklung des Handels nicht im Sinne der Nrn. 51 ff. des Rahmens von 2012 in einem Ausmaß beeinträchtigt werde, das den Interessen der Union zuwiderlaufe, habe dies aber nicht getan.
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Auch wenn keine derartige Verpflichtung bestanden hätte, wäre die Kommission angesichts des Marktanteils und des Marktverhaltens von Česká pošta verpflichtet gewesen, konkrete Gründe dafür anzugeben, warum solche zusätzlichen Voraussetzungen nicht erforderlich gewesen seien, habe dies aber nicht getan.
( 1 ) Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. 2012, C 8, S. 15).
( 2 ) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. 1998, L 15, S. 14), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 52, S. 3).