Rechtssache T-317/18: Klage, eingereicht am 18. Mai 2018 — Fugro/Kommission
C2402018DE5910120180518DE0069591602
Klage, eingereicht am 18. Mai 2018 — Fugro/Kommission
(Rechtssache T-317/18)2018/C 240/69Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Fugro NV (Leidschendam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte: T. Snoep und V. van Weperen)
Beklagter: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären,
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hilfsweise, den angefochtenen Beschluss teilweise, insbesondere seinen Art. 1 Abs. 2 für nichtig zu erklären,
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1.
Der Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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Die Kommission habe beim Erlass des Beschlusses nicht über ein weites Ermessen verfügt und die Prüfung, ob der Beschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, solle nicht darauf beschränkt werden, zu prüfen, ob der Beschluss angesichts der verfolgten Ziele eindeutig oder offensichtlich unangemessen sei. Der Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da
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er die Grenzen dessen überschreite, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich sei,
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die Kommission aus den verfügbaren geeigneten Maßnahmen nicht die am wenigsten belastende ausgewählt habe und
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die durch die Entscheidung verursachten Nachteile außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen stünden.
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Selbst wenn die Kommission über ein weites Ermessen verfügte, sei der Beschluss dennoch ein offensichtlich unangemessenes Mittel, um die verfolgten Ziele zu erreichen.
2.
Der Beschluss verletze das Eigentumsrecht von Fugro nach Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und ihre unternehmerische Freiheit nach Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
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Der Beschluss verletze das Eigentumsrecht von Fugro, da er das Geschäft von Fugro zerstöre. Der Eigentumsverlust sei erheblich und gehe über ein angemessenes wirtschaftliches Risiko hinaus.
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Der Beschluss wirke sich auf die Existenz der unternehmerischen Freiheit von Fugro aus.
3.
Der Beschluss verstoße gegen den Grundsatz des Verzichts auf Wettbewerbsverzerrung.
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Der Beschluss hindere die Europäische Union daran, die wesentliche Aufgabe zu erfüllen, einen unverfälschten Binnenmarkt zu schaffen, da er
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zu einer Intervention des öffentlichen Sektors auf dem Markt für Offshore-GNSS-Erweiterungsmodule führe, die mit den Grundsätzen eines unverfälschten Wettbewerbs unvereinbar sei, und
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entgegen Art. 3 Abs. 3 EUV und dem Protokoll Nr. 27 in den Markt für Offshore-GNSS-Erweiterungsmodule eingreife, obwohl kein Marktversagen vorliege.
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