Rechtssache T-318/18: Klage, eingereicht am 22. Mai 2018 — Amazon EU und A/Kommission
Klage, eingereicht am 22. Mai 2018 — Amazon EU und A/Kommission
(Rechtssache T-318/18)
2018/C 276/82Verfahrenssprache: EnglischParteien
Klägerinnen: Amazon EU Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) und A, Inc. (Seattle, Washington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Paemen, M. Petite und A. Tombiński)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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Art. 1 bis 4 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon, wonach der LuxOpCo von Mai 2006 bis Juni 2014 über einen 2003 erlassenen Steuervorbescheid von Luxemburg rechtswidrig staatliche Beihilfen gewährt wurden ( 1 ), für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, Art. 2 bis 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären;
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jedenfalls die Kommission zu den Kosten zu verurteilen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf neun Gründe gestützt:
1.
Der Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil darin angesichts der von den Klägerinnen angeführten Vergleichsunternehmen das Vorliegen einer Begünstigung der Klägerinnen nicht nachgewiesen werde.
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In dem Beschluss würden fehlerhaft unmittelbare Beweise unberücksichtigt gelassen, die belegen, dass in dem maßgeblichen Zeitraum die von der LuxOpCo für die immateriellen Vermögensgüter entrichteten Lizenzgebühren dem Fremdvergleichspreis entsprochen hätten und dass daher der Steuervorbescheid 2003 der LuxOpCo keine Begünstigung in Form einer ermäßigten Bemessungsgrundlage gewährt habe.
2.
Der Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil die Feststellung einer Begünstigung auf einer fehlerhaften Analyse der Tätigkeitsfelder der LuxOpCo und der Amazon European Holding Technologies S.C.S. beruhe.
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Die Analyse der Tätigkeitsfelder der Amazon European Holding Technologies S.C.S. („LuxSCS“) und der LuxOpCo in dem Beschluss sei mit einer Reihe grundlegender Rechts- und Tatsachenfehler behaftet. Dadurch verlören die im Beschluss angewandte geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode und die daraus folgende erste Feststellung einer Begünstigung ihre Gültigkeit.
3.
Der Beschluss verstoße gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Feststellung einer Begünstigung nicht alle Beweismittel berücksichtige.
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In dem Beschluss würden die vorgebrachten Beweismittel nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und Unparteilichkeit geprüft.
4.
Der Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und gegen die Begründungspflicht, weil die Feststellung der Begünstigung davon ausgehe, dass die Lizenzgebühr den Grundsatz des Fremdvergleichspreises verletze.
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Die Feststellung der Begünstigung setze voraus, dass die LuxOpCo einen Verrechnungspreis hätte zahlen müssen, der offensichtlich vom Grundsatz des Fremdvergleichspreises abweiche, und sei daher unbegründet.
5.
Der Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil darin in der hilfsweisen Begründung keine Begünstigung nachgewiesen werde.
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Die hilfsweise Feststellung in dem Beschluss, der Steuervorbescheid 2003 stelle eine wirtschaftliche Begünstigung der LuxOpCo dar, weil er auf drei ungeeignete methodische Entscheidungen gestützt sei, beruhe auf einer falschen Beurteilung der jeweiligen Aufgaben der LuxOpCo und der LuxSCS und sei unbegründet.
6.
Der Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil darin der Steuervorbescheid 2003 fälschlich als eine individuelle Ad-hoc-Maßnahme eingestuft werde und er somit fälschlicherweise auf einer Selektivitätsvermutung beruhe.
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Gestützt auf eine falsche Einstufung des Steuervorbescheids 2003 als eine individuelle Ad-hoc-Maßnahme werde in dem Beschluss in der ersten Feststellung von Selektivität die Vermutung der Selektivität fälschlicherweise aufgestellt und daraus der Schluss gezogen, der Steuervorbescheid 2003 sei selektiv.
7.
Der Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und den Grundsatz der Rechtssicherheit, weil die Analyse der Selektivität auf einem fehlerhaften Referenzrahmen beruhe.
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In der hilfsweisen Feststellung der Selektivität schließe der Beschluss unter Missachtung der anwendbaren Rechtsprechung zu Unrecht die allgemeine Verwaltungspraxis Luxemburgs in Bezug auf Verrechnungspreise aus dem Referenzrahmen aus.
8.
Der Beschluss verletze die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Rückwirkung, der Nichtdiskriminierung sowie eine wesentliche Formvorschrift, weil darin die Gültigkeit des Steuervorbescheides 2003 an später erlassenen OECD-Leitlinien gemessen werde.
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In dem Beschluss würden rückwirkend und auf diskriminierende Weise Standards der OECD-Leitlinien 2017 zu Verrechnungspreisen — die erstmals veröffentlicht worden seien, nachdem die Kommission das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eröffnet habe und lange nachdem der Steuervorbescheid 2003 erlassen worden sei –angewandt und die Klägerinnen und Luxemburg zu deren Einhaltung angehalten.
9.
Der Beschluss verstoße gegen Art. 17 der Verordnung 2015/1589 ( 2 ), weil darin die Rückforderung der angeblichen Beihilfe gefordert werde, obwohl die entsprechende Verjährungsfrist bereits abgelaufen sei.
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Die Rückforderungsanordnung in dem Beschluss sei rechtswidrig, weil die in Art. 17 der Verordnung 2015/1589 vorgesehene Frist von zehn Jahren verstrichen sei.
( 1 ) Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2017] 6740) (ABl. 2018, L 153, S. 1)
( 2 ) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9)