Rechtssache T-322/18: Klage, eingereicht am 23. Mai 2018 — García Ruiz/Parlament
C2942018DE4610120180523DE0061461472
Klage, eingereicht am 23. Mai 2018 — García Ruiz/Parlament
(Rechtssache T-322/18)2018/C 294/61Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Faustino-Francisco García Ruiz (Alcorcón, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Manzano Ledesma)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Handlung des Petitionsausschusses mit dieser Klage für angefochten anzusehen und, nachdem die Klage für zulässig erachtet wurde, die Verletzung von Rechten festzustellen und so seine Interessen vor dem Gericht sicherzustellen;
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dem Beklagten gegebenenfalls die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger geltend:
Die Klage werde erhoben, weil der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments an den Petenten keine andere Maßnahme als eine Empfehlung oder ein Gutachten gerichtet habe und so die Rechte des Klägers unter Verstoß gegen die Art. 232 Abs. 3 EGV und Art. 265 Abs. 3 AEUV nicht geschützt habe.
Durch die Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung der Comunidad de Madrid und der Gerichte würden seine Rechte und seine wirtschaftlichen Interessen unter Verstoß gegen das Recht, in Ergänzung zu dem von der Comunidad de Madrid gewährten staatlichen Ruhegehalt Einkünfte zu beziehen, geschädigt.
Die Verwaltungsentscheidung der Comunidad de Madrid und die ergangenen Gerichtsentscheidungen führten zu einer Ungleichbehandlung und Diskriminierung beim Entgelt zwischen freiwillig in den Ruhestand getretenen und in den Ruhestand versetzten Ruhegehaltsempfängern.
Die Europäische Union sei im Bereich der Pensionen zuständig, so dass es dem Gericht obliege, das Recht des Klägers zu schützen, nachdem die öffentliche Verwaltung und die nationalen Gerichte das in ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte und den Richtlinien zur Entgeltgleichheit anerkannte Recht missachtet hätten, obwohl hinsichtlich des Leistungsbezugs kein objektiver rechtlicher und tatsächlicher Unterschied zwischen den beiden genannten Kategorien von Ruhegehaltsempfängern bestehe.
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