Rechtssache T-342/18: Klage, eingereicht am 30. Mai 2018 — Nichicon Corporation/Kommission
C2942018DE4810120180530DE0063481492
Klage, eingereicht am 30. Mai 2018 — Nichicon Corporation/Kommission
(Rechtssache T-342/18)2018/C 294/63Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Nichicon Corporation (Kyoto, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Ablasser-Neuhuber, F. Neumayr, G. Fussenegger und H. Kühnert)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C(2018) 1768 final der Kommission vom 21. März 2018 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40136 — Kondensatoren) insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;
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hilfsweise,
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Art. 1 Buchst. f des angefochtenen Beschlusses, mit dem festgestellt wird, dass die Klägerin an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens im Elektrolytkondensatorensektor im gesamten EWR teilgenommen hat, die in Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestand, die die Abstimmung des Preisverhaltens vom 26. Juni 1998 bis zum 31. Mai 2010 zum Gegenstand hatten,
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Art. 2 Buchst. i des angefochtenen Beschlusses, mit dem gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 72901000 Euro verhängt wird,
teilweise für nichtig zu erklären, und
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die gegen sie verhängte Geldbuße gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates ( 1 ) herabzusetzen;
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in jedem Fall die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Höhe der Geldbuße durch die Beurteilung des Gerichts zu ersetzen und gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße herabsetzen, und
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der Kommission gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Klagegründe gestützt:
1.
Sachliche Fehler
Die sachlichen Fehler bezögen sich insbesondere auf drei Kontaktzeiträume. Die Kommission habe irrtümlich Tatsachenfeststellungen getroffen, die nicht hinreichend nachgewiesen seien. Folglich habe die Kommission zu Unrecht eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV angenommen.
2.
Rechtsfehlerhafte Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung sowie Haftbarmachung der Klägerin für ihre Beteiligung
Der zweite Klagegrund betrifft Fehler, die die Kommission sowohl bei der Einstufung der als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung ermittelten Kontakte als auch im Hinblick auf die Haftung der Klägerin für eine solche Zuwiderhandlung begangen habe. Erstens habe die Kommission den Umfang der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht rechtlich hinreichend dargetan. Zweitens habe sie die Klägerin zu Unrecht für Kontakte verantwortlich gemacht, an denen sie nicht beteiligt gewesen sei. Drittens sei die Kommission zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, die Zuwiderhandlung habe vor dem 7. November 2003 ununterbrochen bestanden. Viertens habe die Kommission die Klägerin zu Unrecht für eine ununterbrochene Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nach dem 10. November 2008 verantwortlich gemacht. Folglich könne die Kommission wegen Verjährung keine Sanktionen gegen die Klägerin verhängen. Fünftens habe die Kommission zu Unrecht angenommen, die Beteiligung der Klägerin an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung habe trotz ihrer ausdrücklichen Distanzierung fortgedauert.
3.
Unzuständigkeit
4.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Festsetzung der Geldbuße
Mit ihrem vierten Klagegrund macht die Klägerin einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Festsetzung der Geldbuße geltend. Erstens habe die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ihre Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verstoßen, indem sie fälschlicherweise den gesamten Betrag der Verkäufe im EWR als Grundlage für die Berechnung der Geldbuße herangezogen habe. Zweitens und drittens habe die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gegen die Begründungspflicht und gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen, indem sie irrtümlicherweise sowohl den Schweremultiplikator als auch den Zusatzbetrag ermittelt habe. Viertens habe die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gegen ihre Begründungspflicht und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie die begrenzte Beteiligung der Klägerin in der Geldbuße nicht angemessen widergespiegelt habe. Ferner habe die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verstoßen, indem sie die Fahrlässigkeit der Klägerin, wenn eine solche vorliegen sollte, ihre äußerst beschränkte Rolle und ihr äußerst beschränktes Wettbewerbsverhalten nicht als mildernde Umstände berücksichtigt habe.
5.
Verletzung wesentlicher Formvorschriften
Die Kommission habe wesentliche Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV verletzt, indem sie Nichicon keine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt und eine zu kurze Frist zu ihrer Verteidigung festgesetzt habe.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
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