Rechtssache T-343/18: Klage, eingereicht am 3. Juni 2018 — Tokin Corporation/Kommission
C2942018DE5010120180603DE0064501501
Klage, eingereicht am 3. Juni 2018 — Tokin Corporation/Kommission
(Rechtssache T-343/18)2018/C 294/64Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Tokin Corporation (Sendai City, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Thomas, T. Yuen und M. Perez)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 2 Buchst. f des Beschlusses C(2018) 1768 der Kommission vom 21. März 2018 für nichtig zu erklären, soweit darin gegen die Tokin Corporation gesamtschuldnerisch mit der NEC Corporation eine Geldbuße in Höhe von 5036000 Euro verhängt wird;
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den Betrag der in Art. 2 Buchst. f dieses Beschlusses gegen die Tokin Corporation gesamtschuldnerisch mit der NEC Corporation verhängten Geldbuße niedriger festzusetzen;
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Art. 2 Buchst. g dieses Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin gegen die Tokin Corporation eine Geldbuße in Höhe von 8814000 Euro verhängt wird;
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den Betrag der in Art. 2 Buchst. g dieses Beschlusses gegen die Tokin Corporation verhängten Geldbuße niedriger festzusetzen; und
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der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Klagegründe gestützt:
1.
Die Kommission habe gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 ( 1 ) und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie sich für die Festsetzung des Umsatzes der Klägerin auf 2011/12 als Bezugszeitraum gestützt habe.
2.
Die Kommission habe gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verstoßen, indem sie im Zusammenhang mit einem Aspekt der Zuwiderhandlung, für den die Klägerin verantwortlich gemacht worden sei, den Grundbetrag der Geldbuße wegen mildernder Umstände statt den zur Berechnung des Grundbetrags verwendeten Schwerekoeffizienten herabgesetzt habe.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
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