Rechtssache T-344/18: Klage, eingereicht am 4. Juni 2018 — Rubycon und Rubycon Holdings/Kommission
C2942018DE5110120180604DE0065511511
Klage, eingereicht am 4. Juni 2018 — Rubycon und Rubycon Holdings/Kommission
(Rechtssache T-344/18)2018/C 294/65Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Rubycon Corp. (Ina City, Japan) und Rubycon Holdings Co. Ltd (Ina City) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Rivas Andrés, A. Federle und M. Relange)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss C(2018) 1768 final der Kommission vom 21. März 2018 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens in der Sache AT.40136 — Kondensatoren — für nichtig zu erklären, soweit er Rubycon betrifft, insbesondere die Art. 1 Buchst. h, Art. 2 Buchst. k, Art. 2 Buchst. l und Art. 4;
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die gegen Rubycon nach Art. 2 des angefochtenen Beschlusses verhängte Geldbuße auf ein Maß, das nicht diskriminierend ist und ihre außerordentliche Kooperationsbereitschaft belohnt, erheblich herabzusetzen;
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der Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerinnen zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Klagegründe gestützt:
1.
Der angefochtene Beschluss sei insoweit rechtsfehlerhaft, als sich die Kommission geweigert habe, Rubycon einen „teilweisen Erlass“ nach Rn. 26 der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen ( 1 ) für die erhöhte Schwere der Zuwiderhandlung zu gewähren.
2.
Der angefochtene Beschluss sei insoweit unzureichend begründet und rechtsfehlerhaft, als die Kommission es unter Verstoß gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen abgelehnt habe, von den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ( 2 ) abzuweichen und Rubycon eine zusätzliche Herabsetzung der Geldbuße zu gewähren.
( 1 ) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17).
( 2 ) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).
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