Rechtssache T-347/18: Klage, eingereicht am 1. Juni 2018 — Laboratoire Pareva und Biotech3D/Kommission
Klage, eingereicht am 1. Juni 2018 — Laboratoire Pareva und Biotech3D/Kommission
(Rechtssache T-347/18)
2018/C 285/53Verfahrenssprache: EnglischParteien
Kläger: Laboratoire Pareva (Saint Martin de Crau, Frankreich) und Biotech3D Ltd & Co. KG (Gampern, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und S. Englebert)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären,
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die Durchführungsverordnung (EU) 2018/613 ( 1 ) der Kommission vom 20. April 2018 über die Genehmigung von PHMB (1415; 4.7) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 4 nach der Verordnung Nr. 528/2012 ( 2 ) („angefochtene Verordnung“) für nichtig zu erklären, und
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Klagegründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-337/18, Laboratoire Pareva/Kommission, geltend gemachten identisch sind oder ihnen ähneln.
( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2018/613 der Kommission vom 20. April 2018 über die Genehmigung von PHMB (1415; 4.7) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 4 (ABl. 2018, L 102, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. 2012, L 167, S. 1).