Rechtssache T-351/18: Klage, eingereicht am 5. Juni 2018 — Ukrselhosprom PCF und Versobank/EZB
C2942018DE5120120180605DE0066512522
Klage, eingereicht am 5. Juni 2018 — Ukrselhosprom PCF und Versobank/EZB
(Rechtssache T-351/18)2018/C 294/66Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ukrselhosprom PCF LLC (Solone, Ukraine) und Versobank AS (Talinn, Estland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends, L. Feddern und M. Kirchner)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Europäischen Zentralbank ECB/SSM/2018–EE-1 WHD-2017-0012 vom 26. März 2018 für nichtig zu erklären, mit dem die Bankzulassung der Versobank AS widerrufen wurde, und
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der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende elf Gründe gestützt:
1.
Die EZB sei für eine Entscheidung in Bezug auf die Liquidation der Versobank AS nicht zuständig.
2.
Die EZB habe im Hinblick auf die zugrunde liegenden Fragen der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung keine eigene Beurteilung vorgenommen.
3.
Die EZB habe nicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte des Falles sorgfältig und unparteiisch ermittelt und bewertet, insbesondere was die Risiken im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die Einhaltung der Regeln betrifft.
4.
Die EZB habe rechtswidrig andere Möglichkeiten abgelehnt, insbesondere, Versobank zu verkaufen oder dieser Gelegenheit zu geben, sich dafür zu entscheiden, selbst in Liquidation zu treten.
5.
Die EZB habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.
6.
Die EZB habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
7.
Die EZB habe gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen.
8.
Die EZB habe ihr Ermessen missbraucht.
9.
Die EZB habe das Recht auf Anhörung verletzt.
10.
Die EZB habe das Verteidigungsrecht verletzt.
11.
Die EZB habe den Beschluss nicht ausreichend begründet.
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