Rechtssache T-355/18: Klage, eingereicht am 8. Juni 2018 — Spanien/Kommission
Klage, eingereicht am 8. Juni 2018 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-355/18)
2018/C 285/54Verfahrenssprache: SpanischParteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. García-Valdecasas Dorrego)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Bekanntmachung für nichtig zu erklären;
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren für die Besetzung von Stellen für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 6) im Bereich Öffentliche Gesundheit: EPSO/AD/340/18 und EPSO/AD/341/18.
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen Art. 1 und 2 der Verordnung 1/58, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1d des Beamtenstatuts durch die Beschränkung der Kommunikationsregelung zwischen EPSO und den Bewerbern einschließlich des Bewerbungsformulars auf nur die englische, französische und deutsche Sprache.
2.
Verstoß gegen Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts, da die Auswahl der zweiten Sprache zu Unrecht auf nur vier Sprachen, nämlich Englisch, Französisch, Deutsch und Italienisch, unter Ausschluss der übrigen Amtssprachen der Europäischen Union beschränkt sei.
3.
Die Wahl der englischen, französischen, deutschen und italienischen Sprache stelle eine willkürliche Selektion dar, die eine nach Art. 1 der Verordnung 1/58, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts verbotene Diskriminierung aufgrund der Sprache begründe.
4.
In der angefochtenen Bekanntmachung sei nicht ausdrücklich angeführt, dass die Sprache 1 jene Sprache sein müsse, in der die Bewerber mindestens das Niveau C 1 (gründliche Kenntnisse) aufwiesen, woraus unter Verstoß gegen Art. 1 der Verordnung 1/58, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sowie eine Diskriminierung aufgrund der „gesprochenen“ Sprache folgten.