Rechtssache T-361/18: Klage, eingereicht am 8. Juni 2018 — APEDA/EUIPO — Burraq Travel & Tours General Tourism Office (SIR BASMATI RICE)
Klage, eingereicht am 8. Juni 2018 — APEDA/EUIPO — Burraq Travel & Tours General Tourism Office (SIR BASMATI RICE)
(Rechtssache T-361/18)
2018/C 276/85Sprache der Klageschrift: EnglischParteien
Klägerin: Agricultural and Processed Food Products Export Development Authority (APEDA) (Neu-Delhi, Indien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Dontas)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Burraq Travel & Tours General Tourism Office SA (Athen, Griechenland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionsbildmarke SIR BASMATI RICE — Unionsmarke Nr. 13 102 454.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. März 2018 in der Sache R 90/2017-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie nicht „Sago“ und „Künstlicher Reis [nicht gekocht]“ betrifft, die von der angefochtenen Unionsmarke in Klasse 30 erfasst werden;
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die Unionsmarke insgesamt für ungültig zu erklären;
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dem EUIPO die der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht, der Beschwerdekammer und der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates wegen eines absoluten Nichtigkeitsgrundes/Zurückweisung wegen Irreführung;
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Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates wegen des absoluten Nichtigkeitsgrundes der bösgläubigen Anmeldung einer Unionsmarke;
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Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates wegen eines absoluten Nichtigkeitsgrundes/Zurückweisung wegen beschreibenden Charakters;
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Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die ausreichende Begründung der Entscheidungen des EUIPO.