Rechtssache T-369/18: Klage, eingereicht am 18. Juni 2018 — Napolitano/Kommission
Klage, eingereicht am 18. Juni 2018 — Napolitano/Kommission
(Rechtssache T-369/18)
2018/C 276/89Verfahrenssprache: ItalienischParteien
Kläger: John Napolitano (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die angefochtenen Handlungen aufzuheben;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage werden angefochten: die Entscheidung vom 27. September 2017, mit der der Kläger nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/324/16 aufgenommen wurde, die Entscheidung vom 25. Oktober 2017, mit der sein Antrag auf Überprüfung seiner Nichtaufnahme in die Reserveliste zurückgewiesen wurde, und die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 7. März 2018, mit der seine gemäß Art. 90 des Status eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde. Die Ausschreibung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hatte die Auswahl von zehn Ermittlern/Teamleitern AD9 zum Gegenstand, die in die Reservelisten aufzunehmen waren, auf die die Europäische Kommission (hauptsächlich das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung — OLAF) für die Einstellung neuer Beamter/Verwaltungsräte zurückgreifen sollte, denen die Leitung eines Teams von Ermittlern anvertraut werden sollte, die Untersuchungen in den Bereichen EU-Ausgaben, Korruptionsbekämpfung, schwerwiegendes Fehlverhalten von EU-Bediensteten, Zoll und Handel, Tabak- und nachgeahmte Waren durchführen.
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen die Vorschriften zur Regelung der Sprachenfrage der europäischen Organe, insbesondere die Art. 1, 2 und 6 der Verordnung Nr. 1/58, gegen das Verbot der Diskriminierung auf sprachlicher Ebene, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 5 [EUV] und gegen Art. 27 des Statuts.
2.
Verstoß gegen das Gebot der Unparteilichkeit durch die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und gegen Art. 3 des Anhangs III des Statuts.
3.
Verstoß gegen die Ausschreibung durch den Prüfungsausschuss, soweit er zum einen bei der Berechnung der im Multiple-Choice-Test und bei der Prüfung der allgemeinen Fähigkeiten erreichten Punkte unzulässigerweise zwei verschiedene Begriffe („erforderliche Mindestpunktzahl“ und „Ausschluss“-Charakter) übereinandergelegt habe und zum anderen bei der Fallstudie der allgemeinen Prüfung zu spezifische Themen ausgewählt habe, die diejenigen begünstigt hätten, die bereits über Erfahrung beim OLAF verfügt hätten.
4.
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber sowie fehlende Objektivität bei der Bewertung wegen der Instabilität des Prüfungsausschusses.
5.
Beurteilungsfehler unter Berücksichtigung der starken Diskrepanz zwischen den einzelnen im Ermessen des Prüfungsausschusses stehenden Bewertungen. Zudem gehe aus den allgemeinen Vorschriften nicht eindeutig hervor, dass die Tests völlig getrennt zu betrachten gewesen seien.