Rechtssache T-374/18: Klage, eingereicht am 19. Juni 2018 — Labiri/EWSA
Klage, eingereicht am 19. Juni 2018 — Labiri/EWSA
(Rechtssache T-374/18)
2018/C 285/55Verfahrenssprache: FranzösischParteien
Klägerin: Vassiliki Labiri (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufzufordern, die Entscheidung des Generalsekretärs des EWSA vom 30. März 2016, keinen Vorwurf gegen den Referatsleiter der Klägerin aufrechtzuerhalten, vorzulegen;
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festzustellen und zu entscheiden,
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dass die Entscheidung des Generalsekretärs des EWSA vom 30. März 2016, keinen Vorwurf gegen den Referatsleiter der Klägerin aufrechtzuerhalten und ihr Beistandsersuchen/ihre Beschwerde vom 14. Dezember 2007 als erledigt zu behandeln, aufgehoben wird;
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dass der EWSA zur Zahlung der Kosten verurteilt wird.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1.
Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 25 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Zusammenarbeit aufgrund der Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) und dem Ausschuss der Regionen vom 17. Dezember 2007.
2.
Verstoß gegen Art. 24 Abs. 1 des Statuts und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der jeder Person das Recht auf eine gute Verwaltung verleihe. Insbesondere sei die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und auf Achtung ihrer Verteidigungsrechte getroffen worden.
3.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler des EWSA durch Erlass einer Einstellungsverfügung, in der zu Unrecht auf einen Vergleich in einer Rechtssache vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst sowie auf Schlussfolgerungen der Verwaltungsuntersuchung Bezug genommen worden sei, in der zu keinem Zeitpunkt geprüft worden sei, ob der der Beschwerde der Klägerin zugrunde liegende Sachverhalt objektiv Mobbing habe darstellen können.