8.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 364/12
Klage, eingereicht am 19. Juni 2018 — Gollnisch/Parlament
(Rechtssache T-375/18)
(2018/C 364/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bruno Gollnisch (Villiers-le-Mahieu, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Bonnefoy-Claudet)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Rechtswidrigkeit des am 20. März 2018 zugestellten Beschlusses des Vorsitzenden der Delegation für die Beziehungen zu Japan festzustellen;
—
diesen Beschluss für nichtig zu erklären;
—
die stillschweigenden ablehnenden Beschlüsse des Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments über die bei ihnen am 2. Mai 2018 eingereichten Beschwerden für nichtig zu erklären;
—
die infolge der oben genannten Handlungen erfolgten Handlungen und Maßnahmen aufzuheben;
—
dem Kläger einen Betrag von 1 Euro zuzuerkennen, um den immateriellen Schaden auszugleichen, der durch seinen Ausschluss von der parlamentarischen Reise und die Verkennung des ihm zustehenden Schadensersatzes entstanden ist;
—
ihm außerdem einen Betrag von 3 500 Euro als Ersatz der Auslagen für die Vorbereitung der vorliegenden Klage zuzuerkennen;
—
dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Durchführungsbestimmungen für die Tätigkeit der Delegationen und Reisen außerhalb der Europäischen Union für Mitglieder des Europäischen Parlaments.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.
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