3.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/13
Klage, eingereicht am 20. Juni 2018 — Intercept Pharma and Intercept Pharmaceuticals/EMA
(Rechtssache T-377/18)
(2018/C 311/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Intercept Pharma Ltd (Bristol, Vereinigtes Königreich) und Intercept Pharmaceuticals, Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: L. Tsang, J. Mulryne, E. Amos und H. Kerr-Peterson, Solicitors, sowie F. Campbell, Barrister)
Beklagte: Europäische Arzneimittelagentur (EMA)
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den ihnen von der Beklagten am 15. Mai 2018 mitgeteilten Beschluss ASK-40399, einige Unterlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 freizugeben, für nichtig zu erklären;
—
der Beklagten die ihnen im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstandenen Rechtsverfolgungskosten und sonstigen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Klagegründe gestützt:
1.
Die Beklagte sei rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gelangt, dass der Gedankenstrich „Gerichtsverfahren“ in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da es sich bei den Unterlagen nicht um ein Dokument handele, das „für ein Gerichtsverfahren erstellt worden“ sei. Rechtlich gesehen hätte die Beklagte zu dem Schluss kommen müssen, dass die Ausnahme anwendbar sei.
2.
Ferner oder hilfsweise: Das einzig rechtmäßige Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung zum Gedankenstrich „geschäftliche Interessen“ in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wäre die Entscheidung gewesen, die Unterlagen nicht freizugeben, und zwar unter Berücksichtigung (a) des überwältigenden Gewichts der privaten Interessen der Klägerinnen am Unterlassen der Verbreitung, und (b) des nur vagen und allgemeinen öffentlichen Interesses an der Verbreitung.
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