Rechtssache T-386/18: Klage, eingereicht am 27. Juni 2018 — Iccrea Banca/Kommission und SRB
C2942018DE5610120180627DE0070561572
Klage, eingereicht am 27. Juni 2018 — Iccrea Banca/Kommission und SRB
(Rechtssache T-386/18)2018/C 294/70Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Messina, F. Isgrò und A. Dentoni Litta)
Beklagte: Europäische Kommission, Ausschuss für die einheitliche Abwicklung
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss Nr. SRB/ES/SRF/2018/03 des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung vom 12. April 2018 und gegebenenfalls die zugehörigen Anlagen sowie alle etwaigen späteren Beschlüsse des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung, obwohl nicht bekannt, die den Maßnahmen der Banca d’Italia Nr. 0517765/18 vom 27. April 2018 und Nr. 0646641/18 vom 28. Mai 2018 zugrunde liegen, gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;
—
ihr gemäß Art. 268 AEUV den Schaden aus der Zahlung höherer Beiträge zu ersetzen, den der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung in Wahrnehmung seiner Aufgabe, die von ihr geschuldeten Beiträge festzusetzen, verursacht hat;
—
hilfsweise für den Fall, dass den vorstehenden Anträgen nicht stattgegeben wird, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und f der Verordnung 2015/63/EU (oder gegebenenfalls die gesamte Verordnung) wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichberechtigung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit für ungültig zu erklären;
—
jedenfalls dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss Nr. SRB/ES/SRF/2018/03 des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung vom 12. April 2018 und die dazugehörigen Anlagen sowie gegen alle späteren Beschlüsse des Ausschusses, obwohl nicht bekannt, mit denen die von der Klägerin nach der Delegierten Verordnung 2015/63 ( 1 ) geschuldeten Beiträge festgesetzt wurden.
Für ihre Klage führt die Klägerin vier Gründe an.
1.
Erster Klagegrund: Untersuchungsmangel, falsche Tatsachenwürdigung, Verstoß gegen und falsche Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2015/63 sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der guten Verwaltung
—
Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung habe bei der Berechnung der von der Klägerin geschuldeten Beiträge Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2015/63 falsch ausgelegt, indem er die Anwendung der gruppeninternen Verbindlichkeiten nicht in Betracht gezogen habe.
2.
Zweiter Klagegrund: Untersuchungsmangel, falsche Tatsachenwürdigung, Verstoß gegen und falsche Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2015/63 sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der guten Verwaltung
—
Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung habe Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2015/63 falsch angewandt, indem er eine Doppelerfassung herbeigeführt habe.
3.
Dritter Klagegrund: Rechtswidriges Verhalten eines Unionsorgans als Kriterium für die Auslösung der außervertraglichen Haftung nach Art. 268 AEUV
—
Das Verhalten des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung erfülle alle Voraussetzungen, die von den europäischen Gerichten seit jeher für einen solchen Antrag verlangt würden, d. h. die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden.
4.
Vierter Klagegrund, hilfsweise und inzident: Verstoß gegen die Grundsätze der Effektivität, der Äquivalenz und der Gleichbehandlung und damit Unanwendbarkeit der Verordnung 2015/63
—
Ein etwaiger Widerspruch zwischen der Verordnung 2015/63 und der Situation der Klägerin verstoße gegen die oben genannten Grundsätze, da Personen, die sich in der gleichen tatsächlichen Situation wie die Klägerin befänden, weniger hohe Beiträge zahlen müssten, so dass die Situation der Klägerin in rechtswidriger Weise verschlechtert werde und damit vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden.
( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).
Full & Egal Universal Law Academy