27.8.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/41
Klage, eingereicht am 2. Juli 2018 — Landesbank Baden-Württemberg/SRB
(Rechtssache T-400/18)
(2018/C 301/55)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Landesbank Baden-Württemberg (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und K. Rübsamen)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 12. April 2018 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2018 (SRB/ES/SRF/2018/03) einschließlich des Anhangs für nichtig zu erklären, soweit der angefochtene Beschluss einschließlich Anhang den Beitrag der Klägerin betrifft;
—
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-411/17, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (1), geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.
(1) ABl. 2017, C 277, S. 51.
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