Rechtssache T-410/18: Klage, eingereicht am 4. Juli 2018 — Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission
Klage, eingereicht am 4. Juli 2018 — Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission
(Rechtssache T-410/18)
2018/C 285/62Verfahrenssprache: DeutschParteien
Klägerinnen: Silgan Closures GmbH (München, Deutschland), Silgan Holdings Inc. (Stamford, Connecticut, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Wollmann, D. Seeliger, R. Grafunder und V. Weiss)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den angefochtenen Beschluss gemäß Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft;
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die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerinnen zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 2466 final der Kommission vom 19. April 2018 zur Einleitung eines Verfahrens nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission ( 1 ) in der Sache AT.40522 — Pandora.
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen das Prinzip der Subsidiarität
Im Rahmen des ersten Klagegrundes rügen die Klägerinnen, dass die Kommission mit dem angefochtenen Beschluss einem Verfahren vor dem deutschen Bundeskartellamt in der gleichen Sache die Rechtsgrundlage entzöge, das zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als drei Jahre anhängig und bis zur Entscheidungsreife gediehen wäre.
2.
Verstoß gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit
Im Rahmen des zweiten Klagegrundes bringen die Klägerinnen vor, dass der angefochtene Beschluss weder notwendig gewesen sei, damit die Kommission die von ihr gewünschten Prüfungshandlungen vornehmen durfte, noch sei er im Hinblick auf seine Nachteile für die Klägerinnen bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen angemessen gewesen.
3.
Unzureichende Begründung
Im Rahmen des dritten Klagegrundes beanstanden die Klägerinnen, dass die Kommission entgegen Art. 296 AEUV im angefochtenen Beschluss keinerlei Grund angeführt habe, warum sie die Verfahrenseinleitung im Lichte der Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit als notwendig und gerechtfertigt erachte.
4.
Ermessensmissbrauch
Im Rahmen des vierten Klagegrundes tragen die Klägerinnen vor, dass die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission mit dem Zweck angeordnet worden sei, eine Sanktionierung der Klägerinnen nach dem Sanktionensystem der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates ( 2 ) zu ermöglichen.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18).
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).