27.8.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/42
Klage, eingereicht am 5. Juli 2018 — Hypo Vorarlberg Bank/SRB
(Rechtssache T-414/18)
(2018/C 301/57)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Hypo Vorarlberg Bank AG (Bregenz, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Eisenberger)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 12. April 2018 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2018 (SRB/ES/SRF/2018/03) („Decision of the Single Resolution Board of 12 April 2018 on the calculation of the 2018 ex ante contributions to the Single Resolution Fund (SRB/ES/SRF/2018/03)“) einschließlich Anhang für nichtig zu erklären, und zwar jedenfalls in dem Umfang, in dem dieser Beschluss einschließlich Anhang den von uns zu leistenden Beitrag betrifft; sowie
—
dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1.
Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund unvollständiger Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses
2.
Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund mangelhafter Begründung des angefochtenen Beschlusses
3.
Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen fehlender Anhörung und Missachtung des Rechts auf rechtliches Gehör
4.
Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission (1) als Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Beschluss
Im Rahmen des vierten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 — auf die sich der angefochtene Beschluss stütze — ein intransparentes System der Beitragsfestsetzung schaffen würden, das in Widerspruch zu Art. 16, 17 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) stehe und bei dem die Einhaltung von Art. 20 und 21 der Charta sowie die Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit nicht gewährleistet seien.
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).
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