Rechtssache T-415/18: Klage, eingereicht am 4. Juli 2018 — Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission
C2942018DE6210120180704DE0077621632
Klage, eingereicht am 4. Juli 2018 — Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission
(Rechtssache T-415/18)2018/C 294/77Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Silgan Closures GmbH (München, Deutschland) und Silgan Holdings Inc. (Stamford, Connecticut, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Seeliger, Y. Gürer, R. Grafunder und V. Weiss)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den Nachprüfungsbeschluss C(2018) 2173 final vom 6. April 2018, zugestellt am 24. April 2018, für nichtig zu erklären;
—
jede Maßnahme für nichtig zu erklären, die auf der Grundlage der Nachprüfung getroffen wurde, die aufgrund dieses rechtswidrigen Beschlusses durchgeführt wurde;
—
insbesondere der Kommission die Rückgabe sämtlicher Kopien der Dokumente aufzuerlegen, die im Rahmen der Nachprüfung angefertigt und mitgenommen wurden, unter Androhung der Nichtigerklärung der künftigen Entscheidung der Kommission durch das Gericht; und
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1.
Verstoß gegen wesentliche Verteidigungsrechte und Verfahrensgrundsätze
Im Rahmen des ersten Klagegrundes rügen die Klägerinnen insbesondere, dass das Bundeskartellamt Informationen an die Kommission weitergegeben habe, die die Klägerinnen im seit 2014 laufenden nationalen Verfahren dem Bundeskartellamt im Rahmen ihrer Kooperation zur Verfügung gestellt hätten und die deswegen im Zuge des Informationsaustausches nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates ( 1 ) nicht hätten weitergegeben werden dürfen.
2.
Fehlerhafte Begründung des Nachprüfungsbeschlusses und uferlos weite und unspezifische Beschreibung der Gegenstände der Nachprüfung („fishing expedition“) sowie Fehlen von ausreichenden Indizien
3.
Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Diesbezüglich tragen die Klägerinnen vor, dass die Anordnung der Nachprüfung aufgrund der Ermittlungen und des Verfahrensstandes des Bundeskartellamtes weder erforderlich noch angemessen gewesen sei.
4.
Ermessensmissbrauch
Im Rahmen des vierten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Anordnung der Nachprüfung auf sachfremden Erwägungen beruhe. Es handele sich um ein zweckwidriges Zusammenwirken von Bundeskartellamt und Kommission, um eine Sanktionierung von Unternehmen durch die Kommission zu ermöglichen, die auf nationaler Ebene aufgrund von Gesetzeslücken möglicherweise nicht hätte erfolgen können.
5.
Unzuständigkeit der Kommission und Verstoß gegen das Prinzip der Subsidiarität
Diesbezüglich beanstanden die Klägerinnen, dass es weder ersichtlich sei, dass das Bundeskartellamt ungeeignet gewesen wäre, das bei ihm anhängige Verfahren ordnungsgemäß zu Ende zu bringen, noch warum das Verfahren wegen seines Umfangs oder seiner Wirkungen zu einem derart späten Zeitpunkt besser auf Unionsebene geführt werden sollte.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
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