10.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 319/19
Klage, eingereicht am 10. Juli 2018 — Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/Kommission
(Rechtssache T-419/18)
(2018/C 319/23)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Crédit agricole SA (Montrouge, Frankreich) und Crédit agricole Corporate and Investment Bank (Montrouge) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Tran Thiet, M. Powell, J. Jourdan und J.-J. Lemonnier)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den Beschluss für nichtig zu erklären, soweit mit ihm die Anträge der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung zurückgewiesen werden;
—
der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage gegen den Beschluss C(2018) 2743 final der Kommission vom 27. April 2018 über von den Klägerinnen auf der Grundlage von Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 (ABl. 2011, L 275, S. 29) über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Offenlegung von Informationen (Sache AT.39914 — Euro-Zinsderivate [EIRD]) wird auf zwei Gründe gestützt.
1.
Die Veröffentlichung von Informationen zu den Klägerinnen über Besprechungen zwischen Tradern vor dem Zeitraum der Zuwiderhandlung verstoße gegen die Unschuldsvermutung. Insoweit habe die Kommission kein Recht zur Veröffentlichung eines Beschlusses, der Behauptungen über Verstöße enthalte, denen die Klägerinnen nicht entgegentreten könnten. Der angefochtene Beschluss sei daher insofern rechtsfehlerhaft, als darin die Anträge der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung dieser Informationen zurückgewiesen worden seien.
2.
Die Veröffentlichung von Informationen vor einem Sachurteil des Gerichts in der Rechtssache T-113/17, Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/Kommission, in denen eine — von den Klägerinnen vor dem Gericht bestrittene — Zuwiderhandlung der Klägerinnen behauptet werde, verstoße gegen die Unschuldsvermutung. Der angefochtene Beschluss sei daher insofern rechtsfehlerhaft, als darin die Anträge der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung dieser Informationen zurückgewiesen worden seien.
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