24.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 341/18
Klage, eingereicht am 10. Juli 2018 — JPMorgan Chase u. a./Kommission
(Rechtssache T-420/18)
(2018/C 341/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: JPMorgan Chase & Co. (New York, New, York, Vereinigte Staaten von Amerika), JPMorgan Chase Bank, National Association (Columbus, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika), J.P. Morgan Services LLP (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, QC, D. Piccinin und D. Heaton, Barristers, sowie N. French, B. Tormey, N. Frey und D. Das, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären, mit der Folge, dass keine Fassung des Zuwiderhandlungsbeschlusses veröffentlicht werden darf, bis das Gericht über die Klage auf Nichtigerklärung letzteren Beschlusses entschieden hat;
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hilfsweise, den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären und die von der Europäischen Kommission abgelehnten Schwärzungen aufrechtzuerhalten, wie in den Klagegründen 2 bis 4 dargelegt;
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der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 2745 final der Kommission vom 27. April 2018 über die von ihnen nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. 2011, L 275, S. 29) erhobenen Einwendungen gegen die Offenlegung von Informationen durch Veröffentlichung (Sache AT.39914 — Euro-Zinsderivate [EIRD]).
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1.
Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen, als sie den Antrag der Klägerinnen abgelehnt habe, die Veröffentlichung jeglicher nicht vertraulicher Fassung des Beschlusses vom 7. Dezember 2016 (im Folgenden: Zuwiderhandlungsbeschluss) (1) bis zur Entscheidung über ihre beim Gericht erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Zuwiderhandlungsbeschlusses auszusetzen. Der Zuwiderhandlungsbeschluss sei unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung erlassen worden, wie sich aus dem Urteil vom 10. November 2017, Icap u. a./Kommission (T-180/15, EU:T:2017:795, Rn. 253 bis 269), ergebe. Damit befänden sich die Klägerinnen in der gleichen Stellung wie ein Nichtadressat: Sie genössen nicht alle üblichen Garantien, die im normalen Verlauf eines zu einer Sachentscheidung führenden Verfahrens für die Ausübung der Verteidigungsrechte gewährt würden. Dies verhindere jede Veröffentlichung des Zuwiderhandlungsbeschlusses, bis das Gericht die Feststellungen der Kommission überprüft habe.
2.
Die Kommission habe durch den Anhörungsbeauftragten die ihr nach Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses 2011/695/EU (2) zustehenden Befugnisse überschritten, indem sie der Entscheidung der Generaldirektion Wettbewerb, einen Teil des Zuwiderhandlungsbeschlusses nicht zu veröffentlichen, widersprochen habe (und indem sie sich auf diese rechtswidrige Entscheidung gestützt habe, um es abzulehnen, die Veröffentlichung entsprechender Teile des Zuwiderhandlungsbeschlusses zu verhindern). Dazu sei die durch den Anhörungsbeauftragten handelnde Kommission nicht befugt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Pilkington Group/Kommission, T-462/12, EU:T:2015:508, Rn. 31).
3.
Die Kommission habe bei der gemäß Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses 2011/695 vorzunehmenden Prüfung der Anträge der Klägerinnen Fehler begangen und daher das Berufsgeheimnis nicht so gewahrt, wie es diese Vorschrift, Art. 339 AEUV und Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (3) verlangten. Sie habe u. a. rechtsirrig festgestellt, dass das streitige Material keine unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen darstelle (vgl. Urteil vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, T-198/03, EU:T:2006:136).
4.
Die Kommission habe in Bezug auf einen ehemaligen Mitarbeiter der Klägerinnen und Mitglieder ihrer Unternehmensführung den Grundsatz des Schutzes der Identität Einzelner verletzt, einschließlich des durch Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechts auf Achtung des Privatlebens. Die Kommission habe beabsichtigt, Informationen zu veröffentlichen, die die Identität dieses ehemaligen Mitarbeiters und die angebliche damalige Gemütsverfassung von Mitarbeitern der Klägerinnen offenlegen würden oder offenlegen könnten.
(1) Beschluss C(2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 des EWR-Abkommens.
(2) Beschluss 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275, 20.11.2011, S. 29).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, 4.1.2003, S. 1).