24.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 341/21
Klage, eingereicht am 11. Juli 2018 — Bizbike und Hartmobile/Kommission
(Rechtssache T-426/18)
(2018/C 341/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Bizbike (Wielsbeke, Niederlande), Hartmobile BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: R. MacLean, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Klage für zulässig zu erklären;
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2018/671 der Kommission vom 2. Mai 2018 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) aus den in der Klageschrift dargelegten Gründen für nichtig zu erklären;
—
der Europäischen Kommission und etwaigen Streithelfern die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.
1. Der Sachverhalt und die Rechtslage seien offensichtlich falsch beurteilt worden, wodurch gegen Art. 10 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung 2016/1036 (2) verstoßen worden sei, und zwar insbesondere gegen das im Hinblick auf die zollamtliche Erfassung von Einfuhren bestehende Erfordernis einer hinreichenden Kenntnis vom Dumping und von der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.
2. Es sei gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens auf die Anwendung von Art. 10 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung 2016/1036 verstoßen worden.
Die Kläger machen geltend, die Verordnung 2018/671 verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, indem sie ihnen noch vor dem Ergreifen etwaiger rechtlicher Maßnahmen Kenntnis von dem angeblichen Dumping und der angeblichen Schädigung sowie von einem Sachverhalt unterstelle.
Die Verordnung 2018/671 verstoße zudem dadurch gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens, dass sie die unterstellte Kenntnis derart auslege, dass der Ausnahmecharakter des Verfahrens der zollamtlichen Erfassung von Einfuhren und die Anforderungen an dieses Verfahren unwirksam würden.
3. Durch den offensichtlichen Tatsachen- und Rechtsfehler sei insofern gegen Art. 10 Abs. 4 Buchst. d der Verordnung 2016/1036 und Art. 16 Abs. 4 Buchst. d der Verordnung 2016/1037 (3) verstoßen worden, als bei der Ermittlung der Schädigung und eines Kausalzusammenhangs mit Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses nicht alle einschlägigen Beweise bezüglich der relevanten Wirtschaftsfaktoren, die die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussten, beurteilt worden seien.
4. Die Verteidigungsrechte der Kläger seien dadurch verletzt worden, dass ihnen nicht umgehend und rechtzeitig Zugang zu wesentlichen von den Antragstellern eingereichten Unterlagen gewährt worden sei, weshalb sie die Behauptungen der Antragsteller betreffend die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für die geplante zollamtliche Erfassung von Einfuhren nicht ordnungsgemäß und wirksam hätten widerlegen können.
5. Die für wesentliche Erkenntnisse in der Verordnung 2018/671 ausreichende Begründung rechtfertige nicht die zollamtliche Erfassung von Einfuhren und stelle insbesondere keine angemessene Grundlage für die Behauptung dar, dass stetig steigende Einfuhren aus der Volksrepublik China zu angeblich sinkenden Preisen eine zusätzliche Schädigung zur Folge hätten, wobei das gegenteilige Vorbringen der Kläger hierzu nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2018/671 der Kommission vom 2. Mai 2018 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 113, 3.5.2018, S. 4).
(2) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176, 30.6.2016, S. 21).
(3) Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176, 30.6.2016, S. 55).
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