10.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 319/21
Klage, eingereicht am 10. Juli 2018 — American Airlines/Kommission
(Rechtssache T-430/18)
(2018/C 319/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: American Airlines, Inc. (Fort Worth, Texas, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: J. Poitras, Solicitor, sowie Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado und J. Wileur)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss über die Anerkennung von Bestandsschutz (Beschluss C[2018] 2788 vom 30. April 2018) für nichtig zu erklären;
—
der Kommission und gegebenenfalls den die Kommission unterstützenden Streithelfern die Kosten aufzuerlegen;
—
alle weiteren Anordnungen zu treffen, die unter den Umständen des vorliegenden Falles zweckdienlich erscheinen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin trägt vor, die Europäische Kommission habe sowohl Rechtsfehler als auch offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, als sie den Beschluss C(2018) 2788 vom 30. April 2018 erlassen habe, in dem sie festgestellt habe, dass Delta berechtigt gewesen sei, angestammte Rechte hinsichtlich der Zeitnischen zu erlangen, die von American Airlines gemäß den in der Sache M.6607 abgegebenen Verpflichtungszusagen (im Folgenden: Verpflichtungszusagen) zur Verfügung gestellt worden seien.
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
1.
Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie den falschen rechtlichen Maßstab für die Erlangung angestammter Rechte gemäß den Verpflichtungszusagen angewandt habe.
Bei ihrer Prüfung, ob Delta die Zeitnischen im Sinne der Verpflichtungszusagen „angemessen genutzt“ habe, habe die Kommission entschieden, es sei lediglich zu überprüfen, dass kein „Fehlgebrauch“ seitens Delta vorgelegen habe. Entgegen der Auffassung der Kommission führe eine Untersuchung von Wortlaut, Kontext und Zweck der Verpflichtungszusagen zu der Schlussfolgerung, dass ein „Nichtfehlgebrauch“ nicht maßgebend sei, sondern dass die Kommission bei richtiger Auslegung des in den Verpflichtungszusagen verwendeten Begriffs „angemessene Nutzung“ hätte prüfen müssen, ob die Nutzung der Zeitnischen „im Einklang mit dem Angebot“ gestanden habe, das Delta förmlich eingereicht habe, um die Zeitnischen zu erhalten.
2.
Der angefochtene Beschluss sei mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet, soweit darin festgestellt werde, dass Delta das Erfordernis der „angemessenen Nutzung“ erfüllt habe.
Da Delta beschlossen habe, von ihrem Angebot abzuweichen, hätte die Kommission prüfen müssen, ob diese Abweichung und das letztendliche Ausmaß der Nutzung der Zeitnischen unter Berücksichtigung der relevanten wirtschaftlichen Daten und Analysen habe anerkannt werden können, um eine maximale Stärkung des Wettbewerbs und damit der Verbrauchervorteile zu gewährleisten.
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