1.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 352/37
Klage, eingereicht am 13. Juli 2018 — Prigent/Kommission
(Rechtssache T-436/18)
(2018/C 352/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Claude Prigent (Caudan, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Bove)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die vorliegende Nichtigkeitsklage anzunehmen;
—
die Klage in der Sache für begründet zu erklären;
—
demzufolge den Beschluss der Europäischen Kommission vom 23. Mai 2018 auf der Grundlage des Grundsatzes der nationalen Solidarität, wie er vom EuGH definiert wird (allgemeiner Rechtsgrundsatz), und/oder auf der Grundlage von Art. 9 des Vertrags über die Europäische Union für nichtig zu erklären;
—
die Sache an die zuständige Behörde zurückzuverweisen;
—
alle in diesem Bereich gesetzlich vorgesehenen Pflichten anzuordnen;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen;
—
dem Kläger alle sonstigen Ausführungen, Rechte und Anträge vorzubehalten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen den Grundsatz der nationalen Solidarität, wie er vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) definiert werde, der ein allgemeiner Rechtsgrundsatz sei. Hierzu macht der Kläger geltend, der EuGH vertrete die Auffassung, dass ein für eine besondere Bevölkerungs- oder Erwerbstätigenkategorie bestimmtes Versicherungssystem kein gesetzliches, sondern ein betriebliches System sei. Im vorliegenden Fall handele es sich in Anbetracht der Diskriminierung, die zwischen den Selbständigen, die gezwungen seien, Mitglied des Régime social des travailleurs indépendants (Sozialversicherungssystem für Selbständige, im Folgenden: RSI) zu sein, selbst wenn der Umsatz null betrage oder ein Defizit aufweise, und den anderen wie den Einzelunternehmern, Arbeitnehmern oder Beamten bestehe, eindeutig nicht um ein gesetzliches System.
Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass der Grundsatz der Solidarität, auf den das RSI nach der Auffassung des französischen Staats als gesetzliches Sozialversicherungssystem gestützt sei, im vorliegenden Fall vom RSI nicht beachtet werde, da dieses selbst im Fall geringer Einkünfte Mindest- und Pauschalbeiträge vereinnahme. Außerdem könnten ihm finanzielle Leistungen bei Krankheit oder der Altersrente im Fall fehlender Beiträge oder bei einfachem Verzug vorenthalten werden, was bei anderen französischen Erwerbstätigen, die Mitglied bei einem anderen Sozialversicherungssystem seien, nicht der Fall sei.
2.
Verstoß gegen Art. 9 des Vertrags über die Europäische Union, mit dem die Gleichheit zwischen allen europäischen Bürgern eingeführt werde, weshalb es nicht zulässig sei, den Wert der Beiträge zum RSI für Selbständige wie den Kläger im Vergleich zu den anderen französischen Erwerbstätigen in ungünstigerer Weise zu berechnen. Daher habe die Kommission dadurch, dass sie die Behandlung der Beschwerde des Klägers eingestellt habe, gegen den Grundsatz der nationalen Solidarität, wie er vom EuGH als allgemeiner Rechtsgrundsatz definiert werde, und gegen Art. 9 des Vertrags über die Europäische Union verstoßen, was zur Nichtigerklärung ihres Beschlusses führen müsse.
Full & Egal Universal Law Academy