3.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/15
Klage, eingereicht am 18. Juli 2018 — Aeris Invest/EZB
(Rechtssache T-442/18)
(2018/C 311/16)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Aeris Invest Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Chimenos Minguella und G. Ferrer Gonzálvez)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Beschlüsse LS/MD/18/141 und LS/PT/2018/9 der Europäischen Zentralbank vom 8. Mai 2018 bzw. 9. Februar 2018 für nichtig zu erklären;
—
der Europäischen Zentralbank die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung des Beschlusses LS/MD/18/141 der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: EZB) vom 8. Mai 2018 über den Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten der EZB und des vorangegangenen Beschlusses LS/PT/2018/9 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2018 über den Antrag auf Zugang zu Dokumenten der EZB begehrt.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.
1.
Die Beschlüsse der EZB, mit denen der Zugang zu den betreffenden Dokumenten verweigert worden sei, seien nicht hinreichend begründet, da sie das vom Unionsgesetzgeber beabsichtigte Ziel, im Rahmen eines transparenten Verfahrens und im Licht der Grundsätze des guten Regierens und der Bürgerbeteiligung ein Recht natürlicher und juristischer Personen auf Zugang zu den Dokumenten der europäischen Organe zu schaffen, nicht gebührend berücksichtigten. Zudem führe die EZB nur allgemeine Argumente an. Sie berücksichtige auch nicht, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente den ordnungsgemäßen Ablauf des Beschlussverfahrens im Bereich der Abwicklung von Kreditinstituten in keiner Weise beeinträchtigen könne. Das konkrete Abwicklungsverfahren sei nämlich nicht nur bereits abgeschlossen, sondern Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung, so dass die Verweigerung des Zugangs diese Überprüfung für das Gericht selbst erschwere. Schließlich berücksichtigten die Beschlüsse nicht, dass der Zugang zu den angeforderten Dokumenten einzig zu dem Zweck beantragt worden sei, das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf auszuüben.
2.
Die angefochtenen Beschlüsse verstießen gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses EZB/2004/3 über den Zugang zu Dokumenten, soweit sie der Klägerin den Zugang zur begehrten Information mit der Begründung verweigerten, dass die Dokumente ganz oder teilweise unter eine allgemeine Vermutung der Nichtzugänglichkeit fielen, da sie vertrauliche Dokumente seien, die dem für die Organe geltenden Berufsgeheimnis unterlägen. Diese allgemeine Vermutung der Nichtzugänglichkeit sei in den geltenden sektoriellen Vorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen und, sollte sie existieren, nicht anwendbar, da die Ausnahmen vom Recht auf Zugang nicht weit und analog ausgelegt werden dürften.
3.
Die angefochtenen Beschlüsse verstießen gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses EZB/2004/3, soweit sie ihr den Zugang zur begehrten Information mit der Begründung verweigerten, dass die Dokumente ganz oder teilweise dem für die Organe geltenden Berufsgeheimnis unterlägen, obwohl sie für Gerichtsverfahren erforderlich seien und die Verweigerung die öffentliche Rechtsprechungsaufgabe unmöglich mache oder erschwere.
4.
Die angefochtenen Beschlüsse verstießen gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter und sechster Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3, soweit festgestellt werde, dass die Verbreitung der Information dem Bankensystem allgemein schaden könne.
5.
Die angefochtenen Beschlüsse verstießen gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3, soweit festgestellt werde, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente und Informationen die geschäftlichen Interessen von Banco Santander beeinträchtigen und sich auf zukünftige Inspektionen auswirken könne.
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