27.8.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/45
Klage, eingereicht am 18. Juli 2018 — TUIfly/Kommission
(Rechtssache T-447/18)
(2018/C 301/61)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: TUIfly GmbH (Langenhagen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Giesberts und M. Gayger)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 7 und 8, sowie Art. 9, 10 und 11, soweit letztere sich auf Art. 7 und 8 beziehen, des Beschlusses (EU) 2018/628 der Kommission vom 11. November 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (ABl. 2018, L 107, S. 1), für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1.
Der Beschluss verstoße gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den Grundsatz der guten Verwaltung und die Verteidigungsrechte der Klägerin, da die Kommission der Klägerin keinen Zugang zur Untersuchungsakte gewährt und sie nicht in die Lage versetzt habe, sich sachgerecht zu verteidigen.
2.
Der Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Klägerin selektiv begünstigt wurde.
3.
Der Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission ihren Beurteilungsspielraum bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in verfahrensrechtlicher Hinsicht überschritten habe.
Diesbezüglich trägt die Klägerin vor, dass die Kommission verfahrensfehlerhaft den strengen Maßstab der Luftverkehrs-Leitlinien 2014 bei ihrer Prüfung angewendet habe, obwohl der relevante Sachverhalt die früheren Jahre 2003 bis 2009 betreffe.
4.
Der Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission ihren Beurteilungsspielraum bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers durch unzureichende Ermittlung des Sachverhalts überschritten habe.
Diesbezüglich macht die Klägerin geltend, dass die Kommission unzulässig aus dem Fehlen eines umfassenden Geschäftsplans hinsichtlich der Vereinbarungen mit der Klägerin auf eine angeblich fehlende Rentabilitätsstrategie des Flughafens Klagenfurt (im Folgenden: KLU) geschlossen und in der Entscheidung offensichtlich widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen zur langfristigen Rentabilitätsstrategie des KLU getroffen habe.
5.
Der Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission ihren Beurteilungsspielraum bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers durch unzureichende Ermittlung des Sachverhalts im Rahmen ihrer nachträglich erstellten ex ante Rentabilitätsanalyse überschritten habe.
Diesbezüglich rügt die Klägerin, dass die Kommission die beihilfenrechtskonforme Förderung des KLU zum Zwecke der Finanzierung seiner Marketingmaßnahmen beurteilungsfehlerhaft nicht als Einnahmen des Flughafens berücksichtigt habe. Zudem habe die Kommission den Marktwert der von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht hinreichend ermittelt und in der Entscheidung nicht berücksichtigt, obgleich es sich um zu marktüblichen Preisen erbrachte Leistungen der Klägerin handele.
6.
Der Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV, da die Kommission verfahrensfehlerhaft einen unverhältnismäßig strengen Maßstab bei der Rechtfertigungsprüfung angewendet habe, der nicht ihrer Rechtspraxis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Marketingvereinbarungen entspreche.
7.
Der Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV, da die Kommission den Sachverhalt zur Rechtfertigung der angeblichen Beihilfen unvollständig ermittelt habe.
Diesbezüglich macht die Klägerin geltend, dass die Kommission die beihilfenrechtskonforme Förderung des KLU bei der Rechtfertigung der Förderung der Klägerin nicht berücksichtigt habe. Zudem hat die Kommission bei ihrer Prüfung des Art. 107 Abs. 3 lit. c) AEUV die regional- und verkehrspolitische Bedeutung der Marketingvereinbarungen sowie die mit ihr verbundenen erheblichen positiven regionalwirtschaftlichen Effekte unbeachtet gelassen.
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