15.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 373/12
Klage, eingereicht am 18. Juli 2018 — Triantafyllopoulos u. a./EZB
(Rechtssache T-451/18)
(2018/C 373/13)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Panagiotis Triantafyllopoulos (Patras, Griechenland) und 487 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Ioannou)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Europäische Zentralbank zum Ersatz des ihnen entstandenen Vermögensschadens entsprechend der für jeden von ihnen erfolgten Aufschlüsselung in der Klageschrift zu verurteilen, nämlich 83,77 Euro pro Gesellschaftsanteil, multipliziert mit der Zahl der Anteile, deren Eigentümer der betreffende Kläger, eine natürliche oder juristische Person, ist;
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der Europäischen Zentralbank die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gegenstand dieser Klage ist ein Antrag auf Ersatz des Schadens, der den Klägern als Anteilseignern der „Achaiki Syneteristiki Trapeza SYN. PE“ (Genossenschaftsbank Achaia) durch deren Sonderliquidation entstanden sein soll und der im tatsächlichen Vermögensschaden bestehen soll, d. h dem Wert der Anteile, die von den Klägern jeweils gehalten werden. Der Schaden soll durch die unzureichende Kontrolle und Aufsicht der Trapeza tis Ellados (Bank von Griechenland, im Folgenden: TtE) über die Achaiki Syneteristiki Trapeza in den Jahren 1999 bis 2012, aber auch durch die unzureichende Kontrolle und Aufsicht der Europäischen Zentralbank über die TtE und, mittelbar über diese, aber auch unmittelbar über die Achaiki Syneteristiki Trapeza entstanden sein.
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Tatsächliche Umstände, die Strafakten und nationales Recht
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Von 1999 bis zum Entzug der Lizenz der Achaiki Syneteristiki Trapeza durch die TtE hätten die verschiedenen aufeinander folgenden Leiter die Vermögenswerte der Bank geplündert und für kriminelle und jedenfalls andere als die legalen Zwecke verwendet. Dies habe sogar stattgefunden, ohne die für den Betrieb einer Bank vorgesehenen rechtmäßigen Verfahren einzuhalten. Die TtE sei nach nationalem Recht die einzige Aufsichtsbehörde, die für den Erlass aller Maßnahmen zur Prävention, zur Kontrolle und zur Durchsetzung zuständig sei, damit all das nicht geschehe, was geschehen sei und zur Verschleuderung der Vermögenswerte der Gesellschaft geführt habe.
2.
Zweiter Klagegrund: Art. 340 AEUV
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Nach Art. 340 Abs. 3 AEUV sei die EZB, da sie eine eigene Rechtspersönlichkeit habe, verpflichtet, den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien, zu ersetzen.
3.
Dritter Klagegrund: Rechtsprechung des Gerichtshofs
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werde verlangt, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachgewiesen werde, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Für die Beurteilung der Frage, ob das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes erfüllt sei, sei das entscheidende Kriterium, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt seien, offenkundig und erheblich überschritten habe. Das Ausmaß und die Intensität des verursachten Schadens und die Zahl der Geschädigten könnten als Kriterium dafür herangezogen werden, ob das Organ, das die Handlung vorgenommen habe, die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt seien, offenkundig und erheblich überschritten habe. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass ein qualifizierter Verstoß des Unionsrechts vorliege, wenn dem Organ der Fehler nicht unterlaufen wäre, wenn es die durchschnittliche Umsicht und Sorgfalt an den Tag gelegt hätte. Die EZB habe ihre Pflichten aus dem Vertrag und aus ihrer Satzung verletzt, wegen der unzureichenden Aufsicht über die Achaiki Syneteristiki Trapeza Sanktionen gegen die TtE zu verhängen. Die EZB sei ihrerseits dafür verantwortlich, zu kontrollieren, ob die nationalen Banken der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen der Verträge und der Satzung der EZB arbeiteten. Falls eine solche Kontrolle nicht vorgenommen werde, könne man von Verwaltungsmängeln sprechen — Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung — die vorhersehbar gewesen wären, wenn die EZB angemessene Schritte unternommen hätte, um die TtE an ihre Pflichten aus den Verträgen „zu erinnern“ und sie darauf hinzuweisen, dass es nicht zulässig sei, Kreditinstitute nicht zu kontrollieren, da sonst die Währungsstabilität der EU aufs Spiel gesetzt werde, die ein wesentliches Ziel der EZB sei. Die EZB habe kontrollieren müssen, ob die TtE ihre Verpflichtungen, die sie als Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken habe, erfüllt habe, und falls sie der Ansicht gewesen sei, dass die TtE diese Verpflichtungen nicht erfüllt habe, habe die EZB angemessene Maßnahmen ergreifen müssen, anstatt untätig zu bleiben.
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