24.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 341/23
Klage, eingereicht am 25. Juli 2018 — Zotkov/Kommission
(Rechtssache T-457/18)
(2018/C 341/34)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Kläger: Rossen D. Zotkov (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: N. Stankov, адвокат)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Aufhebung der Entscheidung Nr. Ares (2018)2294884 der Beklagten vom 30. April 2018 und deren Überprüfung in Bezug auf seinen Antrag auf eine Zulage für seine Eltern — nach Korrektur der Berechnung gemäß den von ihm geltend gemachten Klagegründen und Argumenten — anzuordnen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
1.
Der erste Klagegrund beruht auf der Auslegung der Entscheidung Nr. 50-2004/28.5.2005 der Kommission [K(2004) 1364 endg. vom 15. April 2004, Entscheidung der Kommission über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut (unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellte Personen)] seitens der Beklagten (und der daraus abgeleiteten finanziellen Berechnung) hinsichtlich der praktischen Anwendung der Entscheidung bei der Veranschlagung von Wohneigentümern, deren Auslegung und Berechnung der Kläger für falsch erachtet:
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Auslegungslücken aus Sicht der (finanzwirtschaftlichen) Besonderheit der durch die Entscheidung der Kommission geregelten Materie,
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Auslegung, die auf objektiv unmöglichen Annahmen beruht,
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auf der von der Beklagten vertretenen Auslegung beruhende innere Widersprüche zwischen einzelnen Teilen der Entscheidung der Kommission, wenn sie in Verbindung zueinander und nicht eigenständig geprüft werden,
—
subjektive und streitige Auslegung von Worten, Begriffen und Formulierungen im Wortlaut der Entscheidung der Kommission, die ihrem Wesen nach vom sprachlichen und/oder allgemein gültigen Standpunkt aus mehrdeutig sind,
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bevorzugte Heranziehung theoretischer Indikatoren für einzelne Finanzelemente, für die faktische Indikatoren vorliegen.
2.
Der zweite Klagegrund beruht auf der Auslegung der Entscheidung Nr. 50-2004/28.5.2004 der Kommission seitens der Beklagten (und der daraus abgeleiteten finanziellen Berechnung) hinsichtlich der praktischen Anwendung der Entscheidung bei Heranziehung einer Gewichtung (eines Koeffizienten) für das Land, deren Auslegung und Berechnung der Kläger für falsch erachtet:
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Auslegung und Anwendung einer Gewichtung (eines Koeffizienten) auf ein konkretes Element der finanziellen Berechnung stehen im Widerspruch zum eigentlichen Wesen und der Logik dieses Koeffizienten aus der Sicht der finanzwirtschaftlichen Theorie und Praxis.
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