17.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/53
Klage, eingereicht am 26. Juli 2018 — eSlovensko Bratislava/Kommission
(Rechtssache T-460/18)
(2018/C 328/73)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: eSlovensko Bratislava (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Fridrich)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Kommission, konkret den mit „Zahlung durch Aufrechnung mit offenen Forderungen und Schulden“ überschriebenen Einzelrechtsakt der Europäischen Kommission, Abteilung Haushaltsvollzug (Gesamthaushaltsplan und EEF), Ref. BUDG/DGA/C4/LM/24307, vom 22. Juni 2018 für nichtig zu erklären;
—
die Kommission zu verurteilen, die erstattungsfähigen Kosten an die Klägerin (registrierte ID-Nr. 42412439) als ursprüngliche Begünstigte und Vertragspartei der Finanzhilfevereinbarung INEA/CEF/ICT/A2015/1154788, Action 2015-SK-IA-0038 — „Slovak Safer Internet Centre IV“ gemäß dieser gültigen und wirksamen Finanzhilfevereinbarung, konkret deren Art. 4.1.3, zu bezahlen;
—
die Kommission zur Erstattung der Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Verfahren zu verurteilen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses wegen Verletzung der bei der Durchführung der Verträge anzuwendenden Rechtsnorm, insbesondere fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Umstände und des Sachverhalts der Aufrechnung, da die Klägerin (registrierte ID-Nr. 42412439) im Sinne des Urteils Plaumann von diesem Beschluss unmittelbar betroffen sei und der Beschluss sich für sie unmittelbar negativ auswirke.
2.
Die Kommission sei zur Zahlung der erstattungsfähigen Kosten an die Klägerin als ursprüngliche Begünstigte und Vertragspartei der Finanzhilfevereinbarung INEA/CEF/ICT/A2015/1154788, Action 2015-SK-IA-0038 — „Slovak Safer Internet Centre IV“ gemäß der gültigen und wirksamen Finanzhilfevereinbarung, konkret deren Art. 4.1.3, zu verurteilen, da sie für Fragen der Projektdurchführung und des Finanztransfers im Zusammenhang mit dem gültigen und wirksamen Vertrag zwischen der Kommission und der Klägerin zuständig sei.
—
Der angefochtene Beschluss der Kommission beruhe auf Art. 68 der Haushaltsordnung (1), in dem es heiße: „Die Regeln für die Erstellung der Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte sind aufzustellen, die Verantwortlichkeiten der Rechnungsführer und Anweisungsbefugten in diesem Bereich klarer zu fassen sowie die Regeln über die Veräußerung von Anlagewerten im Sinne einer effizienten Anlagenverwaltung zu präzisieren.“ In diesem Sinne habe die Klägerin der Kommission mehrfach mitgeteilt, dass das Verfahren der Kommission gegen sie mit einem anderen Unternehmen verwechselt worden sei, das in früheren Projekten ähnlicher Art tätig gewesen sei.
3.
Die Kommission sei zur Erstattung der Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Verfahren zu verurteilen. Entsprechend den obigen Ausführungen und der gerügten Willkürlichkeit des angefochtenen Beschlusses beantragt die Klägerin die Erstattung der mit dem Verfahren vor dem Gericht verbundenen Kosten sowie der Auslagen für rechtlichen Beistand im Zusammenhang mit der Klage.
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy