1.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 352/41
Klage, eingereicht am 6. August 2018 — Veit/EZB
(Rechtssache T-474/18)
(2018/C 352/49)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Sebastian Veit (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kujath)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung der Beklagten vom 3. Januar 2018 zur Eingruppierung des Klägers mit Wirkung ab 1. Januar 2018 aufzuheben, soweit sie dem Kläger innerhalb des Gehaltsbandes F/G lediglich Gehaltsstufe 17 zuerkennt;
—
die Entscheidung der Beklagten vom 25. Mai 2018, den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Gehaltsstufe 83 innerhalb des Gehaltsbandes F/G mit Wirkung ab 1. Januar 2018 abzulehnen, aufzuheben;
—
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Beklagte bei internen Stellenbewerbern — anders als bei externen Bewerbern, die sich bei identischem Auswahlverfahren in einer vergleichbaren Situation befänden — die relevante Berufserfahrung nur eingeschränkt berücksichtigt habe.
2.
Verstoß gegen das Prinzip der allgemeinen Fürsorgepflicht
Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass die Beklagte den Kläger als eigenen Bediensteten bei der Eingruppierung ohne sachliche Rechtfertigung schlechter behandelt habe als Bewerber, die noch nicht in einem Dienstverhältnis zu ihr standen.
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