1.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 352/42
Klage, eingereicht am 1. August 2018 — Electroquímica Onubense/ECHA
(Rechtssache T-481/18)
(2018/C 352/50)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Electroquímica Onubense, S.L. (Palos de la Frontera, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. González Blanco)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Klägerin beantragt, eine neue Entscheidung mit der Feststellung zu erlassen, dass Electroquímica Onubense (EQO) für die Anwendung der Anmeldegebühren für Produkte bei der ECHA die Voraussetzungen für ein mittleres Unternehmen erfüllt.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Der KMU-Berechnungsbericht im Anhang des angefochtenen Beschlusses beziehe sich auf ihre Verbindung mit ERCROS in den Jahren 2013 und 2014, doch verkenne dessen Autor einen sehr wichtigen Umstand wie deren Gründung im Februar 2015 mit einem Gesellschaftskapital von 3 000 Euro, dem gesetzlichen Mindestkapital nach dem spanischen Handelsrecht. In diesem Zusammenhang sei das genannte Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft ausschlaggebend für deren Einstufung als „kleines Unternehmen“ gewesen, da EQO tatsächlich alle erforderlichen Parameter für die anwendbare Rechtsnorm erfüllt habe und die Annahme, dass die Beteiligung von ERCROS an ihrem Kapital sie ohne Weiteres in ein „großes Unternehmen“ verwandeln würde, in jeder Hinsicht unangemessen wäre.
2.
Zweiter Klagegrund: ERCROS sei nur situationsbedingt und zweckbestimmt — um die Übertragung des Eigentums an EQO an ihre Endempfängerin SALINAS DEL ODIEL zu ermöglichen — im Zeitraum zwischen der Gründung der Gesellschaft (18. Februar 2015) die alleinige Gesellschafterin von EQO und der Übertragung der Gesellschaftsanteile an SALINAS DEL ODIEL (2. Juni 2015) gewesen.
3.
Dritter Klagegrund: Am Ende des Geschäftsjahrs 2015 sei EQO nicht mehr, weder direkt noch indirekt, in den Händen von ERCROS (die als „großes Unternehmen“ angesehen werde), sondern in den Händen von SALINAS DE ONIEL (die als „mittleres Unternehmen“ angesehen werde) gewesen.
4.
Vierter Klagegrund: Entscheidend für die Bestimmung der Größe von EQO für die Anwendung der betroffenen Regelung könne nur die Verbindung sein, die EQO mit der Gesellschaft gehabt habe, die am Ende des Geschäftsjahrs 2015 ihre Muttergesellschaft gewesen sei — wie sich aus den entsprechenden Jahresrechnungen von 2015 ergebe –, und nicht, wer es situationsbedingt und zweckbestimmt während des Referenzjahrs gewesen sei.
5.
Fünfter Klagegrund: Die richtigerweise anzuwendende Gebühr sei nicht die für ein großes Unternehmen, sondern die für ein mittleres Unternehmen, da die für diesen Zweck nachzuweisende Verbindung die zwischen EQO und SALINAS DEL ODIEL, und nicht die zwischen EQO und ERCROS sei.
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