22.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 381/27
Klage, eingereicht am 9. August 2018 — Compañia de Tranvías de la Coruña/Kommission
(Rechtssache T-485/18)
(2018/C 381/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Compañia de Tranvías de la Coruña, SA (A Coruña, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Monrabà Bagan)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss C(2018) 3780 final der Europäischen Kommission vom 7. Juni 2018 betreffend den Zugang zu Dokumenten für nichtig zu erklären;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Beim Erlass des angefochtenen Beschlusses seien wesentliche Formvorschriften verletzt worden.
—
Der Beschluss enthalte keine hinreichende Begründung für die Verweigerung bzw. die nur teilweise Gewährung des Zugangs zu Dokumenten, da zwischen den beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen (verbundene Rechtssachen C-350/17, Mobit (1), und C-351/17, Autolinee Toscane (2)), auf die sich die Kommission berufen habe, und dem Zugangsantrag kein Zusammenhang bestehe.
—
Die Pflicht zu hinreichender Begründung gehöre zu den wesentlichen Formvorschriften und sei von der Kommission stets einzuhalten.
—
Die unzureichende Begründung führe dazu, dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoße und somit nach Art. 264 Abs. 1 AEUV als nichtig anzusehen sei.
2.
Hilfsweise: Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Dokumente, zu denen der Zugang durch den angefochtenen Beschluss verweigert worden sei.
—
Die Dokumente, zu denen der Zugang beantragt worden sei, seien von öffentlichem Interesse, da sie helfen würden, wesentliche Punkte von Verordnungen der Europäischen Union über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, die von der Kommission zuvor angewandt worden seien, auszulegen.
—
Selbst wenn der Gerichtshof zu dem Schluss gelangen sollte, dass zwischen den genannten anhängigen Rechtssachen C-350/17, Mobit, und C-351/17, Autolinee Toscane, und dem Zugangsantrag ein Zusammenhang bestehe, sei der Zugang zu Dokumenten daher nach Art. 4 Abs. 2 in fine der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (3) zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe.
—
Die Relevanz der Dokumente nicht nur für die Klägerin, sondern für alle Behörden und Betroffenen, die die Unionsverordnungen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße anwenden wollten, stelle ein überwiegendes öffentliches Interesse dar, weshalb der Zugang zu den Dokumenten gewährt werden sollte.
(1) Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 12. Juni 2017, Mobit Soc.cons. a.r.l./Regione Toscana (ABl. 2017, C 330, S. 4).
(2) Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 12. Juni 2017, Autolinee Toscane SpA/Mobit Soc.cons. a.r.l. (ABl. 2017, C 330, S. 5).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
Full & Egal Universal Law Academy