22.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 381/28
Klage, eingereicht am 15. August 2018 — Danske Slagtermestre/Europäische Kommission
(Rechtssache T-486/18)
(2018/C 381/33)
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Klägerin: Danske Slagtermestre (Odense, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Sønderby Christensen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. April 2018 in der Beihilfesache SA.37433 (2017/FC), bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2018) 2259, für nichtig zu erklären;
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt:
1.
Die Kommission habe gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen.
Die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, dass sie der Klägerin keine Gelegenheit gegeben habe, zum Vorbringen der Gegenpartei gehört zu werden, das die Kommission ihrer Entscheidung im vorliegenden Fall zugrunde gelegt habe.
2.
Die Kommission sei bei ihrem Beschluss nicht unparteiisch gewesen.
Die Kommission habe das Recht der Klägerin auf eine unparteiische Behandlung verletzt.
3.
Mit der Beihilfe werde ein Vorteil gewährt.
4.
Die Beihilfe sei selektiv.
5.
Die Beihilfe werde vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt.
6.
Die Beihilfe verfälsche den Wettbewerb.
7.
Die Beihilfe beeinträchtige den Handel zwischen Mitgliedstaaten.
Die Klägerin stützt die Klagegründe 3 bis 7 u. a. darauf, dass die Kommission rechtsfehlerhaft angenommen habe, die Beihilfemaßnahme verschaffe bestimmten Unternehmen keinen Vorteil.
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Erstens gewähre die Maßnahme den großen Schlachthöfen schon allein deshalb einen offensichtlichen Vorteil, weil sie bedeute, dass kleinere Schlachthöfe mehr als doppelt so hohe Abwassergebühren pro Schlachttier als große Schlachthöfe zahlten, so dass diese den Lieferanten höhere Preise zahlen könnten.
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Zweitens bestehe kein sachlicher Grund, die Abwassergebühren nur für große Schlachthöfe zu ermäßigen, wenn kleine, mittlere und große Schlachthöfe dieselben tatsächlichen Kosten zu zahlen hätten; die Maßnahme könne nur auf die tatsächlichen Kosten gestützt werden, wenn die Ermäßigung auch den kleineren Schlachthöfen gewährt werde.
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Drittens lasse sich anhand des von der Kommission angewandten Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers nicht feststellen, ob die Maßnahme einen Vorteil gewähre, da alle dänischen Unternehmen einem Anschlusszwang hinsichtlich der zentralen Kläranlagen unterlägen und es in Dänemark keinen Markt für die Ableitung von Abwasser gebe oder geben könne.
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Viertens habe die Kommission den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers, sollte dieser anwendbar sein, nicht richtig angewandt. Es dürften nur Werte zugrunde gelegt werden, die sich aus der Tätigkeit des einzelnen Nutzers ergäben, und es sei nicht zulässig, bei der Berechnung Durchschnittszahlen aus anderen Kommunen zu verwenden und zudem die erheblichen Investitionen außer Acht zu lassen, die die Kläranlagen in Form von Ausgaben für die Abwasserinfrastruktur und den Ausbau der Anlagen tätigten, um die großen begünstigten Unternehmen mit der kommunalen Anlage zu verbinden.
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