12.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/29
Klage, eingereicht am 17. Juni 2019 — XC/Kommission
(Rechtssache T-488/18)
(2019/C 270/31)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: XC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bottino)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
seinen Ausschluss vom allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/338/17 gemäß Art. 270 AEUV für nichtig zu erklären,
—
den Beschluss C(2018) 3969 der Europäischen Kommission gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für nichtig zu erklären,
—
die Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/356/18 gemäß Art. 270 AEUV für nichtig zu erklären und
—
Ersatz des Schadens in dem vom Gericht für angemessen gehaltenen Umfang anzuordnen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger macht zur Stützung seiner Klage folgende Gründe geltend:
Zum Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Art. 270 AEUV des Ausschlusses vom allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/338/17:
1.
Verstoß gegen die Art. 3 und 7 des Anhangs III des Statuts, wie es insbesondere mit den in den Rechtssachen T-361/10, Pachitis/Kommission, und T-587/16, HM/Kommission, ergangenen Urteilen ausgelegt worden ist.
2.
Das Verfahren zur Vorbereitung des e-tray-Tests stelle einen Verstoß gegen die Pflicht zur Vertraulichkeit der Arbeit des Prüfungsausschusses gemäß Art. 6 des Anhangs III des Statuts dar.
3.
Der Ablauf des e-tray-Tests nach den vom EPSO vorgesehenen Modalitäten stelle eine indirekte Diskriminierung des Klägers im Hinblick auf seine Behinderung und einen Verstoß gegen die Pflicht, angemessene Vorkehrungen zu treffen, dar.
Zum Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV des Beschlusses C(2018) 3969 der Europäischen Kommission:
4.
Verstoß gegen die mit den Urteilen in den Rechtssachen T-516/14, Alexandrou/Kommission, und C-491/15 P, Typke/Kommission, aufgestellten Grundsätze.
Zum Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Art. 270 AEUV der Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/356/18:
5.
Unzuständigkeit des EPSO, weil es dem Prüfungsausschuss den Überprüfungsantrag des Klägers im Sinne von Nr. 4.2.2 der Allgemeinen Vorschriften für das Auswahlverfahren nicht übermittelt habe oder bei den Entscheidungen und/oder Begründungen an dessen Stelle getreten sei.
6.
Verstoß gegen die Vorschriften des Status und der Richtlinie über Diskriminierungen aufgrund von Behinderungen.
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