5.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/38
Klage, eingereicht am 16. August 2018 — Neda Industrial Group/Rat
(Rechtssache T-490/18)
(2018/C 399/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Neda Industrial Group (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vidal)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den vom Rat der Europäischen Union am 6. Juni 2018 erlassenen Beschluss, die Sanktionen gegen sie aufrechtzuerhalten, für nichtig zu erklären;
—
dem Rat sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates vom 6. Juni 2018 gerichtet, die Klägerin auf der in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP (1) und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 (2) enthaltenen Liste von Personen und Einrichtungen zu belassen.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe:
1.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses wegen eines Rechtsfehlers
—
Der Rat weise nicht nach, dass sie für die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans vorsätzlich Unterstützung bereitstelle, was angeblich die Rechtsgrundlage für ihre Nennung in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 bilde.
—
Dass der Rat der Klägerin keine entsprechenden Nachweise übermittelt habe, verstoße gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes.
2.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses wegen eines Sachverhaltsirrtums
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In Anbetracht ihrer Tätigkeiten und der von ihr erbrachten Dienstleistungen stehe die Klägerin in keinerlei Zusammenhang mit sanktionierten Einrichtungen oder nuklearen Tätigkeiten gleich welcher Art.
3.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
—
Die Aufnahme der Klägerin in die Liste der Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, und die Weigerung, sie von dieser Liste zu entfernen, seien zur Erreichung der Ziele der Verordnung Nr. 267/2012 weder erforderlich noch angemessen und hätten der Klägerin unverhältnismäßigen Schaden zugefügt.
(1) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39).
(2) Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1).
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