1.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 352/45
Klage, eingereicht am 17. August 2018 — OCU/SRB
(Rechtssache T-496/18)
(2018/C 352/55)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Organización de Consumidores y Usuarios (OCU) (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Martínez Martínez und C. López-Mélida de Ramón)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die in der Sache 54/2017 gegen den Einheitlichen Abwicklungsausschuss ergangene Endentscheidung (Final Decision) des Beschwerdeausschusses des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 19. Juni 2018 für nichtig zu erklären;
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dem Beschwerdeausschuss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend:
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen das Grundrecht des Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) und den Grundsatz der Achtung der Verteidigungsrechte (Recht auf eine gute Verwaltung in der Ausformung des Zugangs zu Dokumenten zur legitimen Ausübung der Verteidigungsrechte).
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In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung, mit der der Beschwerdeausschuss nicht den vollständigen Zugang zu den dem Einheitlichen Abwicklungsausschusses ([Single Resolution Board —] SRB) vorliegenden Akten gewähre, der verlangt werde, um die legitimen Verteidigungsrechte auszuüben, einen schweren Verstoß gegen das Grundrecht auf eine gute Verwaltung in der Ausformung des Zugangs zu Dokumenten nach Art. 41 Abs. 2 der Grundrechtecharta und den fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts der Beachtung der Verteidigungsrechte darstelle.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel, die eine Ausnahme von der Pflicht zur Vertraulichkeit und zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse beim Zugang zu Dokumenten machen, wenn der Antrag im Rahmen der Ausübung der Verteidigungsrechte und des Zugangs zu wirksamem gerichtlichen Rechtsschutz gestellt werde, wie es in folgenden Artikeln vorgesehen sei: Art. 88 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 255, S. 1); Art. 84 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190); und Art. 53 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338).
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In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung, mit der der Beschwerdeausschuss nicht den vollständigen Zugang zu den dem SRB vorliegenden Akten gewähre, die Ausnahmen vom allgemeinen Zugang zu den Akten in den gerade genannten Vorschriften falsch anwende, da der genannte Antrag auf Zugang im Rahmen der Ausübung der Verteidigungsrechte und des Zugangs zu wirksamem gerichtlichen Rechtsschutz gestellt werde.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Grundrecht des Art. 41 Abs. 2 der Grundrechtecharta (Recht auf eine gute Verwaltung in Bezug auf die Pflicht zur Begründung von Rechtsakten)
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In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung, mit der der Beschwerdeausschuss nicht den vollständigen Zugang zu den dem SRB vorliegenden Akten gewähre, einen schweren Verstoß gegen das Grundrecht auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41 Abs. 2 der Grundrechtecharta darstelle, weil sie die Pflicht zur Begründung von Rechtsakten verkenne.
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