15.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 373/17
Klage, eingereicht am 24. August 2018 — XG/Kommission
(Rechtssache T-504/18)
(2018/C 373/19)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: XG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Kaisergruber und A. Burghelle-Vernet)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären
und in der Folge
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die Entscheidung [vertraulich] (1) der Europäischen Kommission … vom 3. Juli 2018 für nichtig zu erklären, mit der die Verweigerung des Zugangs des Klägers zu den Standorten der Kommission aufrechterhalten wird;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf vier Gründe:
1.
Fehlende Zuständigkeit des Urhebers der angefochtenen Handlung.
2.
Verstoß gegen Art. 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. 2015, L 72, S. 41) (im Folgenden: Beschluss 2015/443) und Fehlen einer Rechtsgrundlage für die angefochtene Handlung.
3.
Verletzung der Grundrechte des Klägers, insbesondere Verletzung von Art. 67 AEUV, Art. 6 EUV, Art. 3 des Beschlusses 2015/443 sowie der Art. 6, 7, 8, 15, 27, 31, 41, 42, 47, 48 und 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen:
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Erster Teil: Verletzung des Rechts auf Freiheit, des Rechts auf Privatleben, des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf freie Berufsausübung.
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Zweiter Teil: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung, des Rechts auf Transparenz, des Rechts auf Zugang zu Dokumenten und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und Verletzung der Verteidigungsrechte.
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Dritter Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
4.
Hilfsweise, Verstoß gegen Art. 296 AEUV, gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen die Grundsätze der formellen und materiellen Begründung einseitiger Handlungen. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
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Erster Teil: Fehlende formelle Begründung der angefochtenen Handlung.
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Zweiter Teil: Fehlende materielle Begründung der angefochtenen Handlung.
(1) Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.
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