5.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/39
Klage, eingereicht am 24. August 2018 — Ungarn/Kommission
(Rechtssache T-505/18)
(2018/C 399/53)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér, M. M. Tátrai und A. Pokoraczki)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Teil des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/873 der Kommission vom 13. Juni 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, der Ungarn betrifft und Beihilfen, die Erzeugergemeinschaften mit einer qualifizierten Anerkennung gewährt wurden, von der Finanzierung durch die Union ausschließt, für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
1.
Der streitige Ausschluss durch den angefochtenen Beschluss sei rechtswidrig, weil die Beihilfe an die betroffenen Erzeugergemeinschaften im Einklang mit dem Unionsrecht erfolgt sei.
Der Kläger beruft sich auf die Natur der Anerkennung der Erzeugergemeinschaften. Bei der Entscheidung über die Rückerstattung der nationalen Finanzbeihilfe, die den Erzeugergemeinschaften gewährt worden sei, habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass die Erzeugergemeinschaften mit einer qualifizierten Anerkennung die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1698/2005 erfüllten.
2.
Der streitige Ausschluss durch den angefochtenen Beschluss sei rechtswidrig, weil die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes erforderten, dass der Ausschluss beschränkt werde oder ganz unterbleibe.
Der streitige Ausschluss sei rechtswidrig, denn er hätte im Hinblick auf die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beschränkt werden oder ganz unterbleiben müssen, weil die bei der Beurteilung der streitigen mitgliedstaatlichen Regelung und Praxis anzuwendenden Unionsrechtsvorschriften nicht völlig eindeutig seien und die von Ungarn vertretene Auslegung ermöglichten bzw. diese Auslegung der Kommission bereits vorher bekannt gewesen sei und die Kommission keine Einwände dagegen erhoben habe.
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