29.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/32
Klage, eingereicht am 24. August 2018 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-507/18)
(2018/C 392/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: F. Alabrune, D. Colas, A.-L. Desjonquères, S. Horrenberger und A. Alidière)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/873 der Kommission vom 13. Juni 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin für die Haushaltsjahre 2013, 2014, 2015 und 2016 in Bezug auf „Andere Direktbeihilfen — POSEI“ wegen „Unstimmigkeiten bei der Erfassung bestimmter Partien Bananen“ eine pauschale Berichtigung in Höhe von 5 %, d. h. 1 945 435,39 Euro, angewandt wird;
—
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Rechtsfehler geltend, den die Kommission im Konformitätsabschlussverfahren bezüglich der Bananenbeihilfe begangen habe, indem sie den Begriff der „Vermarktung“ der grünen Bananen, die im Rahmen des für Guadeloupe und Martinique geltenden Programms zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI) beihilfenfähig seien, falsch ausgelegt habe.
Erstens habe die Kommission diesen Begriff nämlich in einer Weise ausgelegt, die den Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor (ABl. 2011, L 336, S. 23) verkenne.
Zweitens beruhe die von der Kommission vertretene Auslegung dieses Begriffs auf einer fehlerhaften Anwendung von Art. 76 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 2013, L 347, S. 671).
Full & Egal Universal Law Academy