5.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/39
Klage, eingereicht am 24. August 2018 — Tschechische Republik/Europäische Kommission
(Rechtssache T-509/18)
(2018/C 399/54)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Pavliš, O. Serdula und J. Vláčil)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/873 der Kommission vom 13. Juni 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit er von der Tschechischen Republik getätigte Ausgaben in Höhe von insgesamt 151 116,65 Euro ausschließt, und
—
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden: Verordnung Nr. 1306/2013): Die Kommission habe fälschlicherweise angenommen, dass der zwischen den Vor-Ort-Kontrollen eines landwirtschaftlichen Betriebs durch die Kontrollstellen liegende Zeitraum nicht den in Art. 25 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (im Folgenden: Verordnung Nr. 809/2014) festgelegten Zeitraum überschreiten dürfe.
2.
Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes: Selbst wenn es in dieser Sache einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 809/2014 gegeben haben sollte (was nicht der Fall sei), habe die Tschechische Republik auf der Grundlage der Feststellungen der Kommission in der vorherigen Überprüfung, in der die Kommission anerkannt habe, dass die Vor-Ort-Kontrollen in der Tschechischen Republik im Einklang mit dem Unionsrecht durchgeführt worden seien, berechtigt darauf vertrauen dürfen, dass ihr Kontrollsystem mit dem Unionsrecht übereinstimme.
3.
Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1306/2013: Selbst wenn die Tschechische Republik in dieser Sache gegen die Verordnung Nr. 809/2014 verstoßen haben sollte (was nicht der Fall sei), habe die Kommission in die Berechnung der Finanzkorrekturen auch die Mittel aufgenommen, die an landwirtschaftliche Betriebe gezahlt worden seien, bei denen es nachweisbar bei den Vor-Ort-Kontrollen nicht zu Verstößen gegen die Verordnung Nr. 809/2014 gekommen sei. Somit habe die Kommission Finanzkorrekturen auch im Hinblick auf Ausgaben vorgenommen, die nicht als unrechtmäßig angesehen werden könnten und bei denen kein Risiko für Unionsmittel bestanden habe.
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