29.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/34
Klage, eingereicht am 29. August 2018 — BGC Partners/EUIPO — Bankgirocentralen BGC (BGC BROKERAGE)
(Rechtssache T-521/18)
(2018/C 392/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: BGC Partners LP (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Walsh)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bankgirocentralen BGC AB (Stockholm, Schweden)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke BGC BROKERAGE — Unionsmarke Nr. 3 812 195
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Juni 2018 in der Sache R 2186/2014-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer festgestellt hat, dass die Eintragung für „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Bankdienstleistungen; Finanzdienstleistungen; Verrechnung im Finanzhandel“ in Klasse 36 für nichtig zu erklären ist;
—
dem EUIPO und der Streithelferin die ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen;
—
die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Kosten abzuändern und der unterlegenen Streithelferin nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Beschwerde- und des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe
—
Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass die Benutzungsnachweise ausreichten, um die ernsthafte Benutzung der Marke zu belegen.
—
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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