12.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 408/56
Klage, eingereicht am 7. September 2018 — Rumänien/Kommission
(Rechtssache T-530/18)
(2018/C 408/73)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: C. Canţăr, E. Gane, C. Florescu und O. Ichim)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/873 der Kommission vom 13. Juni 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union teilweise für nichtig zu erklären, und zwar: a) die Teilmaßnahme 1a insgesamt (mit einem Betrag von 13 184 846,61 Euro für die Jahre 2015 und 2016), b) die Teilmaßnahmen 3a, 5a, 3b und 4b insgesamt (mit einem Betrag von 45 532 000,96 Euro für die Jahre 2014, 2015 und 2016) sowie, hilfsweise, teilweise für die Zeit vor dem 19. September 2015 (mit einem Betrag von 21 315 857,50 Euro);
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf die folgenden beiden Gründe gestützt:
1.
Nicht ordnungsgemäße Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kommission beim Ausschluss bestimmter Beträge von der Finanzierung durch die Europäische Union
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Die Kommission habe durch die Anwendung der mit dem Durchführungsbeschluss 2018/873 festgelegten Korrekturen ihre Befugnisse nicht ordnungsgemäß ausgeübt und damit gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 sowie gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen.
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Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013, da die Kommission nach den mit den rumänischen Behörden geführten Gesprächen mit einer Entscheidung die Überarbeitung des Programul Național de Dezvoltare Rurală 2007-2013 (Nationalen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013, im Folgenden: PNDR) genehmigt und dabei ihre Zustimmung zu den im PNDR enthaltenen Maßnahmen einschließlich der Methoden betreffend die Zahlungen hinsichtlich der Teilmaßnahmen 1a, 3a, 5a, 3b und 4b im Rahmen der Maßnahme 215 — Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen — erteilt habe. Die Entscheidung, die Überarbeitung der PNDR zu genehmigen, begründe eine rechtliche Verpflichtung und habe die Vornahme der Zahlungen aus dem EU-Haushalt zur Folge.
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Die rumänischen Behörden hätten die Zahlungen entsprechend der Genehmigung der Kommission vorgenommen. Vor diesem Hintergrund sei der Beschluss über die Anwendung der Korrekturen rechtswidrig.
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Rumänien ist der Ansicht, dass der angefochtene Beschluss aufgrund dessen, dass die Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der Überarbeitung des PNDR berechtigte Erwartungen der rumänischen Behörden und der Begünstigten bezüglich der Ordnungsgemäßheit der von der Kommission genehmigten Berechnungsmethoden geweckt habe, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Dieser Grundsatz verlange, dass die Kommission die Korrekturen auch für die Teilmaßnahmen 3a, 5a, 3b und 4b ab dem 19. September 2015 anwende, wie sie dies bei den Korrekturen bezüglich der Teilmaßnahme 1a getan habe.
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Außerdem müsse die Kommission diesen Grundsatz auch hinsichtlich der Zahlungen nach dem 19. September 2015 beachten, da zu diesem Zeitpunkt keine neue Überarbeitung des PNDR mehr habe erfolgen können.
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Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die Kommission bezüglich der Ordnungsgemäßheit der Berechnungsmethoden eine abweichende Position vertrete. So habe sie mit dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Zahlungen, die auf der Grundlage der Berechnungsmethoden vorgenommen worden seien, die sie zuvor genehmigt habe, nicht ordnungsgemäß gewesen seien. Außerdem habe die Kommission, obwohl die rumänischen Behörden sie in Anbetracht dessen, dass eine Änderung des PNDR nach dem 19. September 2015 nicht mehr möglich gewesen sei, um Klarstellungen hinsichtlich der Möglichkeit einer Berichtigung von Fehlern bei den Ausgleichszahlungen gebeten hätten, ihren Standpunkt bezüglich dieses Aspekts nicht geäußert.
2.
Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV
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Rumänien ist der Ansicht, dass die Kommission ihre Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV verletzt habe, da sie im Fall der Teilmaßnahme 1a keine hinreichende und angemessene Begründung gegeben habe, und weist insoweit auf Folgendes hin: den schwankenden Standpunkt der Kommission in Bezug auf die festgestellten Unregelmäßigkeiten und die Art der angewandten Korrekturen; die Zurückweisung des Vorbringens und der Erläuterungen der rumänischen Behörden hinsichtlich der angeblichen Überkompensierung; die Frage, weshalb sich die Kommission entschieden habe, auf die festgestellten Unregelmäßigkeiten einen Pauschalsatz anstatt eines errechneten Satzes anzuwenden.
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